Rz. 222

Nach § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG ist ein Übernahmeverlust – abweichend von der Regelung im § 4 Abs. 6 S. 1 bis 5 UmwStG – nicht zu berücksichtigen, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben wurden. § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG betrifft den entgeltlichen Erwerb aller Anteile, die an der Ermittlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4, 5 UmwStG teilnehmen und innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag erworben worden sind.[1] Hierzu gehören auch die Anteile, die der übernehmende Rechtsträger selbst erworben hat.

 

Rz. 223

§ 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG setzt einen entgeltlichen Erwerb der Anteile i. S. eines abgeleiteten Erwerbs voraus. Daran fehlt es in den Fällen, in denen die Anteile an der Körperschaft bei deren Gründung oder im Zusammenhang mit einer Sachkapitalerhöhung erworben wurden. Diese Anteile entstehen in der Person des Anteilseigners originär.[2] Dagegen liegt ein entgeltlicher Erwerb vor, wenn die Anteile durch eine Einbringung i. S. d. §§ 20, 21 oder 24 UmwStG erworben wurden.[3]

Rz. 224 einstweilen frei

 

Rz. 225

Für die Berechnung der Frist von 5 Jahren im Rahmen von § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG ist nicht auf Wirtschafts-, sondern auf Zeitjahre abzustellen. Erfolgen muss der entgeltliche Erwerb innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag. Auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Verschmelzung kommt es nicht an.[4] Vor diesem Hintergrund ist § 4 Abs. 6 S. 6 Alt. 2 UmwStG auch in den Fällen von § 5 Abs. 1 UmwStG anzuwenden, da für steuerliche Zwecke eine Anschaffung zum steuerlichen Übertragungsstichtag fingiert wird.[5]

Rz. 226–227 einstweilen frei

[2] BFH v. 3.5.2006, I R 100/05, BStBl Il 2007, 60, BFH/NV 2006, 2000; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 139; Weigert, in Kraft/Edelmann/Bron, UmwStG, 2. Aufl. 2019, § 4 UmwStG Rz. 344; a. A. Pung/Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 4 UmwStG Rz. 155.
[4] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 140.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge