Rz. 92

Die übernommenen Wirtschaftsgüter sind beim übernehmenden Rechtsträger mit den gleichen Werten anzusetzen wie in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft. Dabei tritt nach § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG der übernehmende Rechtsträger auch hinsichtlich der Inanspruchnahme von Bewertungsfreiheiten und Bewertungsabschlägen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[1] Geltung hat dies z. B. für die Bewertungsfreiheit nach § 82f EStDV. Hat der übertragende Rechtsträger einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gebildet, geht dieser auf den übernehmenden Rechtsträger über. Hat der übertragende Rechtsträger § 6 Abs. 2a EStG nicht in Anspruch genommen, besteht auch insoweit für den übernehmenden Rechtsträger eine Bindung.[2] Entsprechendes gilt auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 EStG.[3] Des Weiteren hat der übernehmende Rechtsträger auch eine vom übertragenden Rechtsträger gebildete Bewertungseinheit nach § 5 Abs. 1a S. 2 EStG fortzuführen.[4]

[2] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz. 167.
[3] Martini, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 4 UmwStG Rz. 166.
[4] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, UmwG/UmwStG, 9. Aufl. 2020, § 4 UmwStG Rz. 67.

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