Rz. 84

Der übernehmende Rechtsträger tritt hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt werden. Übernimmt der übernehmende Rechtsträger die von der übertragenden Körperschaft nicht aufgestockten Buchwerte, führt er die Abschreibungen unmittelbar hinsichtlich der Bemessungsgrundlage fort. Wurde in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft eine Wertaufstockung vorgenommen, gilt hinsichtlich der Abschreibungen § 4 Abs. 3 UmwStG.

 

Rz. 85

Die von der übertragenden Körperschaft gewählte Abschreibungsmethode ist von dem übernehmenden Rechtsträger fortzuführen.[1] Dies gilt auch dann, wenn die übergegangenen Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit einem über dem Buchwert liegenden Wert angesetzt worden sind. Folglich kann der übernehmende Rechtsträger bezüglich eines auf ihn übergegangenen Wirtschaftsguts nicht von der linearen Abschreibung, welche die übertragende Körperschaft angewendet hat, zur degressiven Abschreibung übergehen.[2] Hat die übertragende Körperschaft allerdings degressiv abgeschrieben, hat der übernehmende Rechtsträger die Möglichkeit des Übergangs zur linearen Abschreibung.[3] Behält der übernehmende Rechtsträger die degressive Abschreibung bei, hat er diese unter Anwendung des Prozentsatzes der übertragenden Körperschaft fortzusetzen. Die Anwendung von ausl. Abschreibungsmethoden kommt nicht in Betracht, soweit die übergehenden Wirtschaftsgüter durch die Verschmelzung bzw. im Anschluss daran dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen.[4] Maßgebend sind vielmehr die nach den deutschen steuerlichen Vorschriften zulässigen Abschreibungsmethoden.

 

Rz. 86

Die Nutzungsdauer der übertragenen Wirtschaftsgüter ist zum steuerlichen Übertragungsstichtag grundsätzlich nicht neu zu bestimmen. Der übernehmende Rechtsträger ist an den von der übertragenden Körperschaft zugrunde gelegten Abschreibungszeitraum gebunden. Dies gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen die übertragende Körperschaft die Buchwerte aufstockt.[5] Zwar lässt sich eine Neubestimmung der Nutzungsdauer der übertragenen Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Übertragungsstichtag durch den übernehmenden Rechtsträger aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht herleiten. Es ist aber sachgerecht in den Fällen, in denen die übertragende Körperschaft die Buchwerte aufstockt, die zur Lösung der vergleichbaren Problematik im Rahmen der nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten entwickelten Grundsätze – auch hier erfolgt eine Neubestimmung der Nutzungsdauer – entsprechend heranzuziehen.

 

Rz. 87

Hat ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter, die zu seinem Privatvermögen gehören, bisher der übertragenden Körperschaft zur Nutzung überlassen, werden die Wirtschaftsgüter durch die Verschmelzung der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen bei der übernehmenden Personengesellschaft. § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG findet insoweit keine Anwendung. Vielmehr gelten die Wirtschaftsgüter zum steuerlichen Übertragungsstichtag als zum Teilwert in das Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft überführt.

 

Rz. 88

Der Umstand, dass der übernehmende Rechtsträger hinsichtlich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter und der Abschreibungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt, führt beim übernehmenden Rechtsträger auch zu entsprechenden Konsequenzen beim anschaffungsnahen Aufwand i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Der übernehmende Rechtsträger tritt sowohl hinsichtlich der Frist von 3 Jahren als auch hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.[6]

 

Rz. 89

Vom übertragenden Rechtsträger geht auf den übernehmenden Rechtsträger auch die steuerlich relevante Herstellereigenschaft über.[7]

 

Rz. 90

§ 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG gilt auch in den Fällen, in denen die übertragende Körperschaft Absetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG vorgenommen hat.[8] Fallen die Voraussetzungen für die außergewöhnliche Abschreibung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag weg, hat der übernehmende Rechtsträger nach § 7 Abs. 1 S. 7 EStG eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen. Dagegen bezieht sich § 4 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht auf § 7 Abs. 6 EStG. Die Abschreibung für Substanzverringerung wird berechnet nach dem jährlichen Substanzverbrauch, der beim übernehmenden Rechtsträger anders aussehen kann.[9]

 

Rz. 91

Der übernehmende Rechtsträger kann auch Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar in der Höhe und in dem Zeitraum, die auch der übertragenden Körperschaft zugestanden hätten.[10] Keine Auswirkung auf die Höhe der Sonderabschreibung hat die Aufstockung der Wertansätze in der steuerlichen Schlussbi...

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