Rz. 92

Durch das AmtshilfeRLUmsG v. 26.6.2013[1] wurde § 2 Abs. 4 UmwStG dahingehend verschärft, dass bei rückwirkender Umwandlung bzw. Einbringung einer Gewinn- auf bzw. in eine Verlustgesellschaft der Ausgleich bzw. die Verrechnung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Einkünften des laufenden Jahrs und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 S. 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers nicht zulässig ist. Außerhalb des Rückwirkungszeitraums bleibt der Ausgleich bzw. die Verrechnung zulässig.[2]

 

Rz. 93

Diese Verschärfung gilt für

  • Umwandlungen bzw. Einbringungen, bei denen eine Registereintragung erforderlich ist, für Eintragungen nach dem 6.6.2013;
  • für Einbringungen, bei denen eine Registereintragung nicht erfolgt, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirtschaftsgütern nach dem 6.6.2013 übergeht.
 

Rz. 93a

Durch das Gesetz v. 25.7.2014[3] wird der Verweis auf § 20 UmwStG ersetzt durch einen Verweis auf § 2 UmwStG. Der bisherige Verweis ging offensichtlich fehl, sodass es sich hierbei lediglich um eine klarstellende Änderung handelt. Auch die Ergänzung "öffentliche" Register ist rein klarstellend.

[1] BStBl I 2013, 802.
[2] Einzelheiten § 2 UmwStG Rz. 169ff.
[3] Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BGBl I 2014, 1266.

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