Rz. 85

Die Anrechnung der Vorbesitzzeiten und der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung des Einbringenden gelten nach § 23 Abs. 1 UmwStG grundsätzlich auch dann, wenn die übernehmende Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt einen Zwischenwert ansetzt.

 

Rz. 86

Im Fall eines Zwischenwertansatzes gelten nach § 23 Abs. 3 S. 1 UmwStG die Rechtsfolgen des Eintritts in die steuerliche Rechtsstellung jedoch mit der zusätzlichen Maßgabe, dass

  • die Absetzungen nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 EStG vom Einbringungszeitpunkt an nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden zuzüglich des Aufstockungsbetrags (Unterschiedsbetrag zwischen bisherigem Buchwert und angesetztem Zwischenwert) zu bemessen sind;
  • bei Absetzungen nach § 7 Abs. 2 EStG im Einbringungszeitpunkt der angesetzte Zwischenwert an die Stelle des bisherigen Buchwerts tritt.
 

Rz. 87

Die entsprechenden Rechtsfolgen hinsichtlich der Abschreibungsmodalitäten gelten nach § 23 Abs. 3 S. 2 UmwStG ebenfalls, wenn die von der übernehmenden Gesellschaft im Einbringungszeitpunkt angesetzten Werte sich aufgrund eines nach § 22 Abs. 1 oder 2 UmwStG ausgelösten Einbringungsgewinns I oder II nach § 23 Abs. 2 UmwStG erhöhen. In diesen Fällen tritt an die Stelle des Einbringungszeitpunkts der Beginn des Wirtschaftsjahrs, in welches das den Einbringungsgewinn auslösende schädliche Ereignis fällt.[1]

[1] Rz. 180.

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