Rz. 83
Nach § 12 Abs. 3 Hs. 1 UmwStG tritt die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein ("Fußstapfentheorie"[1]). Wenn man die Verschmelzung aus Sicht der übernehmenden Körperschaft mit der Finanzverwaltung als Anschaffungsvorgang versteht[2], werden die sich daraus eigentlich ergebenden Rechtsfolgen durch die in Abs. 3 (gleichwohl) angeordnete Rechtsnachfolge in erheblichem Maße eingeschränkt/modifiziert. § 12 Abs. 3 Hs. 2 UmwStG erklärt dabei § 4 Abs. 2, 3 UmwStG, die Regelungen zur weiteren Steuerbilanzierung des übergegangenen Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft enthalten, für entsprechend anwendbar. Ausdrücklich ausgenommen von der Rechtsnachfolge sind jedoch steuerliche Verlustpositionen sowie ein Zins- und EBITDA-Vortrag (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG, hierzu Rz. 92ff.).
Abs. 3 gilt unabhängig davon, ob das Vermögen zum Buch-, Zwischen- oder gemeinen Wert auf die übernehmende Körperschaft übergeht.[3]
Rz. 83a
Die steuerliche Rechtsnachfolge gilt bei grenzüberschreitenden und rein ausl. Verschmelzungen für das bereits bei der übertragenden Körperschaft im Inland steuerverstrickte Vermögen – nicht aber, soweit durch Hereinverschmelzung (ausnahmsweise) eine Steuerverstrickung eintritt.[4]
Rz. 84 einstweilen frei
Rz. 85
Der Eintritt in die steuerliche Rechtsstellung gilt nur für KSt und GewSt. Daher tritt die übernehmende Körperschaft nicht etwa in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft hinsichtlich einer (personenbezogenen) verbrauch- bzw. stromsteuerlichen Erlaubnis ein.[5]
Rz. 86 einstweilen frei
Rz. 87
Abs. 3 ist als umfassende Generalklausel verfasst und konstituiert eine Art "steuerliche Gesamtrechtsnachfolge".[6] Daher sind die einzelnen in §§ 12 Abs. 3, 4 Abs. 2f. UmwStG ausdrücklich angesprochenen Fallgruppen nicht abschließend.
Rz. 88 einstweilen frei
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