Tz. 69

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Regelungsinhalt des § 12 Abs 3 UmwStG ist durch das SEStEG, das den früher möglichen verschmelzungsbedingten Verlustübergang gestrichen hat, auf die Aussage reduziert worden, dass die übernehmende Kö in die stliche Rechtsstellung der übertragenden Kö tritt (sog Fußstapfentheorie). Die Vorschrift erklärt § 4 Abs 2 und 3 UmwStG für entspr anwendbar.

Danach stellt sich eine Verschmelzung dar (s Rödder, in R/H/vL, 3. Aufl, § 12 UmwStG Rn 273):

  • im Fall der Aufwärtsverschmelzung als eine nach allgemeinen stlichen Grundsätzen zu beurteilende Sachausschüttung aller materiellen und immateriellen WG an die Übernehmerin bzw im Fall der Seitwärtsverschmelzung als eine Sachausschüttung an den gemeinsamen AE (MG) mit anschließender verdeckter Einlage durch diesen in die SchwGes, oder aber
  • als anschaffungsähnlicher Vorgang bzw als Anschaffungsvorgang, wobei die übernehmende Kö das BV der übertragenden Kö übernimmt und, soweit sie an der Überträgerin beteiligt ist, ihre untergehenden Anteile an dieser Kö bzw bei einer erforderlichen Kap-Erhöhung die gewährten Anteile als Gegenleistung aufwendet.

Die Fin-Verw (s UmwSt-Erl 2011 Rn 00.02) geht durchgängig von Letzterem aus.

Der in § 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG geregelte Eintritt der übernehmenden Kö in die stliche Rechtsstellung der übertragenden Kö gilt unabhängig davon, ob die übergegangenen WG mit dem Bw, einem Zwischenwert oder dem gW angesetzt worden sind (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.04 iVm Rn 04.10).

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