Rz. 165

Der Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung über die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos steht dem Anteilseigner zu. Als Anteilseigner gilt derjenige, dem im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses die Anteile i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gem. § 39 AO zuzurechnen sind. Entscheidend ist also das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen, etwa bei Wertpapier-Pensionsgeschäften. Im Einzelnen gilt als Anteilseigner

  • bei Treuhandverhältnissen der Treugeber;
  • bei Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber;
  • bei Verpfändung der Pfandschuldner;
  • bei Abtretung der Abtretende;
  • bei Vorbehalts- oder Vermächtnisnießbrauch der Nießbraucher;
  • bei unentgeltlichem Zuwendungsnießbrauch der Nießbrauchsbesteller;
  • bei entgeltlichem Zuwendungsnießbrauchs grds. der Nießbraucher.
 

Rz. 166

Anteilseigner i. d. S. ist auch ein früherer Anteilseigner, wenn es sich um Einkünfte aus einem früheren Rechtsverhältnis, z. B. nach § 24 EStG, handelt.

 

Rz. 167

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen ist die Anteilseignerstellung grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beurteilen. Wurde kein Vertrag abgeschlossen, ist der Zeitpunkt des Zuflusses maßgebend.

 

Rz. 168

In der Bescheinigung sind gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KStG der Name und die Anschrift des Anteilseigners anzugeben. Verdeckte Gewinnausschüttungen, für die das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, kann jedoch auch ein ehemaliger Gesellschafter beziehen. Ein typisches Beispiel sind Zahlungen einer GmbH an einen ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Pensionszusage, die insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten war. Die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung beim Gesellschafter erfolgt erst bei Zufluss, d. h., wenn die Pension tatsächlich gezahlt wird. Hat der Gesellschafter die Anteile zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert, ist die verdeckte Gewinnausschüttung ertragsteuerlich dennoch dem nun ehemaligen Gesellschafter zuzurechnen.[1] In der Bescheinigung ist der ehemalige Gesellschafter als Anteilseigner zu benennen, obgleich er im Zuflusszeitpunkt kein Anteilseigner mehr ist. Wenn § 27 Abs. 3 KStG auf den "Anteilseigner" abstellt, bedeutet dies, dass die Anteilseignerstellung in dem Zeitpunkt bestanden haben muss, in dem der Rechtsgrund für die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos gelegt wurde.

 

Rz. 169

Erfolgt eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person, gilt diese im Regelfall nicht als Empfänger der Ausschüttung. Die Bescheinigung ist auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, zumal die verdeckte Gewinnausschüttung diesem zugerechnet wird.

 

Rz. 170

Besonderheiten ergeben sich bei Personengesellschaften. Gehören die Anteile zum Gesamthandsvermögen, ist die Bescheinigung auf die Personengesellschaft auszustellen. Die Einnahmen infolge der Ausschüttung sind im Zuge der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO auf die Gesellschafter zu verteilen; dies gilt entsprechend für die Einlagenrückgewähr. Stellen die Anteile Sonderbetriebsvermögen dar, ist die Bescheinigung auf den betreffenden Gesellschafter auszustellen.

 

Rz. 171

Gleiches gilt für Anteile, die von einer anderen Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft gehalten werden. Die Bescheinigung ist dann auf den Namen der Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft auszustellen. Die Rückzahlung der Einlage ist auf die Mitglieder der Gemeinschaft aufzuteilen, entweder im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung gem. § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO oder entsprechend der Zurechnung des Bruchteilseigentums gem. § 39 AO.

 

Rz. 172

Die Verpflichtung zur Erteilung der Bescheinigung besteht nur gegenüber Anteilseignern. Daher darf eine Kapitalgesellschaft Bescheinigungen auch nur für Anteilseigner ausstellen. Dies ergibt sich bereits aus der Beweisfunktion der Bescheinigung. Sollte diese auf einen falschen Namen lauten, könnte die betreffende Person aufgrund der Richtigkeitsvermutung mit der Bescheinigung die Steuerfreiheit einer Leistung in Anspruch nehmen, die ihr nicht zusteht. Insoweit trifft die Körperschaft eine Pflicht zur Identifikation der Anteilseigner. Zwar muss die Gesellschaft keine eigenen Ermittlungen anstellen, hat sie jedoch z. B. Kenntnis von einem Treuhandverhältnis, darf die Bescheinigung nur auf den Treugeber ausgestellt werden, nicht jedoch auf den Treuhänder. Wird die Bescheinigung dennoch auf den Treuhänder ausgestellt, besteht insoweit ein Haftungsrisiko. Ist das Treuhandverhältnis nicht bekannt und stellt die Körperschaft die Bescheinigung im guten Glauben auf den Treuhänder aus, liegt keine Pflichtverletzung vor und es besteht keine Haftung.[2]

 

Rz. 173

Sollte das FA Kenntnis von einem Treuhandverhältnis erlangen, sind die rechtlichen Folgerungen aus der Bescheinigung nur für den Treugeber zu ziehen, nicht jedoch für den Treuhänder. Dies gilt unabhängig davon, auf welchen Namen die Bescheinigung ausgestellt worden ist.

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