Rz. 174

Die Bescheinigung ist gem. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Die Ermächtigungsgrundlage hierzu befindet sich in § 33 Abs. 2 Nr. 1 KStG, wonach das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. die in § 27 KStG vorgeschriebene Bescheinigung bestimmen kann. Dies ist mit Schreiben v. 3.12.2014[1] geschehen, wobei die Bescheinigung gem. § 27 Abs. 3 KStG mit der Bescheinigung gem. § 45a Abs. 2 EStG zusammengefasst wurde. Daher existiert keine gesonderte Bescheinigung für die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos, vielmehr sind die entsprechenden Angaben Teil der "üblichen" Bescheinigung, die bei Ausschüttungen ausgestellt wird und z. B. die Höhe der einbehaltenen und abgeführten KapESt bescheinigt. Beide Bescheinigungen sind materiell jedoch voneinander abzugrenzen und nicht gleichzusetzen.[2] Fehlen Angaben zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos in der Bescheinigung und enthält diese lediglich Angaben zum Einbehalt der KapESt, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos mit 0 bescheinigt wurde. Eine weitere Bescheinigung, die lediglich Angaben zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos enthält, kann dann noch erteilt werden.

 

Rz. 175

Die Bescheinigung ist von den gesetzlichen Vertretern der Kapitalgesellschaft zu unterschreiben. Die Unterschrift ist aufgrund der Bedeutung und Beweiskraft der Bescheinigung im Hinblick auf die einbehaltene KapESt und die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erforderlich; einer Bescheinigung ohne Unterschrift ist die Anerkennung zu versagen.[3] Gem. § 27 Abs. 3 S. 2 KStG ist die Unterschrift jedoch entbehrlich, wenn die Bescheinigung im maschinellen Verfahren erstellt wird und den Ersteller erkennen lässt. Diese Erleichterung ist der maschinellen Verarbeitung bzw. dem Massenverfahren geschuldet, gleichwohl sollten Unternehmen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass maschinell erstellte Bescheinigungen unkontrolliert in ihrem Namen versendet werden. Als Ersteller bzw. Aussteller der Bescheinigung ist ein Vertreter der Körperschaft anzugeben, der die Ausstellung letztlich verantwortet, i. d. R. ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer.[4]

 

Rz. 176

Gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 KStG muss die Bescheinigung Namen und Anschrift des Anteilseigners enthalten. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass die nicht steuerbare Kapitalauskehrung der richtigen Person zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Als Anschrift des Anteilseigners ist deshalb

  • bei natürlichen Personen der Wohnsitz gem. § 8 AO und
  • bei Körperschaften der Sitz gem. § 11 AO bzw. der Ort der Geschäftsleitung gem. § 10 AO

anzugeben. Grundsätzlich ist die Anschrift des Anteilseigners zu verwenden, unter der er bei dem für ihn zuständigen FA geführt wird. Die Körperschaft, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist daher darauf angewiesen, dass der Anteilseigner die richtige Adresse mitteilt. Sollte die Bescheinigung auf eine andere Adresse ausgestellt werden, müsste der Anteilseigner gegenüber dem FA nachweisen, dass auch diese Anschrift zutreffend ist. Das FA ist berechtigt, bei Zweifeln an der Identität des Anteilseigners zusätzliche Nachweise anzufordern. Diese können auch in einer zusätzlichen Bescheinigung der Kapitalgesellschaft bestehen, aus der die (richtige) Anschrift des Anteilseigners hervorgeht.

 

Rz. 177

Gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KStG hat die Bescheinigung die Höhe der Leistung zu enthalten, die an den Anteilseigner erbracht wird. Grundsätzlich bezieht sich diese Angabe auf den Betrag, der aus dem steuerlichen Einlagekonto stammt. Die Beträge, für die der ausschüttbare Gewinn als verwendet gilt, sind nicht nach dieser Vorschrift zu bescheinigen. Eine Verpflichtung zur Bescheinigung der an den Anteilseigner geleisteten Beträge ergibt sich jedoch aus § 45a Abs. 2 EStG. Diese Bescheinigung wird jedoch typischerweise mit der Bescheinigung gem. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG zusammengefasst, zumal dies auch die amtlichen Vordrucke vorsehen.[5]

 

Rz. 178

Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Wert der Leistung. Zu bescheinigen ist daher

  • bei offenen Gewinnausschüttungen der dem Anteilseigner zugeflossene Betrag einschl. der einbehaltenen KapESt;
  • bei verdeckten Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen der dem Anteilseigner zugeflossene Betrag oder gemeine Wert des geldwerten Vorteils.
 

Rz. 178a

Werden in einem Wirtschaftsjahr mehrere Leistungen erbracht, sind diese in der Bescheinigung in einer Summe zusammenzufassen. Grund hierfür ist, dass sich die Bescheinigung nach dem Wortlaut der Regelung auf "Leistungen" und damit auf eine Summe bezieht.[6] Als Bescheinigungszeitraum gilt das jeweilige Wirtschaftsjahr. Dies ergibt sich bereits aus dem Normzusammenhang, da Zu- und Abgänge des steuerlichen Einlagekontos jeweils bezogen auf ein Wirtschaftsjahr vorzunehmen sind.

 

Rz. 179

Schließlich ist auf der Bescheinigung gem. § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KStG der Zahlungstag anzugeben. Als Zahlungstag gilt grunds...

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