2.1 Persönlich

 

Rz. 15

Mit Genossenschaften sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), gemeint. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG. Letztlich geht es um Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften i. S. d. § 3 Abs. 2 KStG. Mit Vereinen sind die von § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG erfassten rechtsfähigen Vereine ("sonstige juristische Personen des privaten Rechts") und die nicht rechtsfähigen Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG) gemeint. Für alle gilt die spezielle Tätigkeitsvoraussetzung (Rz. 24).

 

Rz. 16

Da der Freibetrag pro Vz gewährt wird, ist es ohne Bedeutung, wie lange die Steuerpflicht während des Vz bestanden hat. Das Gesetz drückt dies bereits dadurch aus, dass der Freibetrag auch im Vz der Gründung gewährt wird, obwohl bei einer Gründung im Laufe des Vz die Steuerpflicht nicht während des ganzen Vz bestanden hat. Der Freibetrag ist nicht zeitanteilig zu kürzen. Darüber hinaus können die erfassten Körperschaften unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sein.

2.2 Sachlich

 

Rz. 17

Der Freibetrag ist auf das Einkommen anzuwenden, das durch § 7 Abs. 2 KStG als "Einkommen i. S. d. § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25" definiert wird. Es ist der letzte Schritt, bevor sich das "zu versteuernde Einkommen" ergibt. Aus diesem Grund wirkt sich der Freibetrag nicht in der Gewerbesteuer aus[1], weil Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer eine vorherige Größe ist.

 

Rz. 18

Der Freibetrag ist der Höhe nach auch auf das Einkommen begrenzt ("höchstens"). Ein negatives Einkommen (Verlust) kann durch den Freibetrag also nicht entstehen oder erhöht werden. Bei einem Einkommen zwischen 1 bis 14.999 EUR wirkt er sich daher nur begrenzt und ab 15.000 EUR in voller Höhe aus.

[1] Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 25 KStG Rz. 6.

2.3 Zeitlich

 

Rz. 19

Der Freibetrag ist als Starthilfe ausgestaltet, da der nur in den ersten zehn Vz gewährt wird.[1]

[1] "..im Veranlagungszeitraum der Gründung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen", § 25 Abs. 1 Satz 1 KStG.

2.4 Verfahrensfragen

 

Rz. 20

Der Freibetrag kann nur pro Vz in Anspruch genommen werden; das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschrift. Damit kann der Freibetrag nicht pro Wirtschaftsjahr beansprucht werden. Auch wenn mehrere Wirtschaftsjahre in einem Vz enden (Rumpfwirtschaftsjahr), kann der Freibetrag in diesem Vz nur einmal geltend gemacht werden.

 

Rz. 21

Damit stellt sich auch die Frage nicht, ob die steuerpflichtige Körperschaft bei mehreren Bemessungszeiträumen in dem gleichen Vz den Freibetrag mehrfach beanspruchen kann. Mehrere Bemessungszeiträume können bei einem Wechsel zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht vorliegen. Diese Frage könnte ab Vz 2009 auftreten, da ab diesem Vz auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Vereine den Freibetrag geltend machen können. Da aber trotz mehrerer Bemessungszeiträume immer nur ein Vz besteht, kommt die mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrags nicht infrage.

 

Rz. 22

Körperschaftsteuersubjekte, deren Einkommen den Freibetrag nicht übersteigt, sind nicht zu veranlagen. Auf Antrag erhalten sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung.[1]

 

Rz. 23

Soweit weder der Freibetrag nach § 24 KStG noch der nach § 25 KStG in Betracht kommt, wird im Verwaltungsweg von der Besteuerung abgesehen, soweit bei kleineren Körperschaften das Einkommen offensichtlich 500 EUR nicht übersteigt.[2]

[1] NV-Bescheinigung; R 25 KStR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge