Rz. 24

Die Tätigkeit (Rz. 26) der erfassten Körperschaften (Rz. 15) muss sich auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1, 2 EStG) beschränken. Werden andere Einkünfte erzielt, ist der Freibetrag nach seinem Wortlaut in Gänze nicht zu gewähren ("deren Tätigkeit (…) sich beschränkt"). Gleichwohl wird in der Literatur eine Unschädlichkeitsgrenze von 10 % anderer Einkünfte genannt.[1] Teilweise wird nur genannt, dass "geringfügige" sonstige Einkünfte unschädlich sind.[2] Teilweise wird nur eine Unschädlichkeit von Hilfs- und Nebengeschäften angeführt.[3] Selten wird sich für keine anderweitigen Tätigkeiten ausgesprochen.[4]

 

Rz. 25

Eine Unschädlichkeitsgrenze ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes richtig. M.E. wäre sie aber eher bei 3 % anzusiedeln.[5] Die in der Literatur genannte Grenze erscheint vor dem Hintergrund der eigentlichen Ausschließlichkeitsregelung zu hoch.

 

Rz. 26

Die Vorschrift stellt zwar tatbestandsmäßig auf die Tätigkeit ab, hiermit können aber m. E. letztlich nur die daraus resultierenden Einkünfte gemeint sein.[6]

[1] Burwitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 25 KStG Rz. 9; Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 25 KStG Rz. 4; in diese Richtung auch Fehrenbacher/Jost, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 25 KStG Rz. 18, aber mit Einzelfallprüfung.
[2] Werner, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 25 KStG Rz. 3; Boochs, in Lademann, KStG, § 25 KStG Rz. 14; Velten, in Ernst & Young, KStG, § 25 KStG Rz. 8; Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2015, § 25 KStG Rz. 8; Olgemöller, in Streck, KStG, 9. Aufl. 2018, § 25 KStG Rz. 5.
[3] Seeger, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 25 KStG Rz. 15.
[4] Schlenker, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 25 KStG Rz. 11.
[5] Ähnlich der Abfärbewirkung bzw. Infektionstheorie des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG.
[6] A. A. Roser, in Gosch, KStG, 3. Aufl. 2015, § 25 KStG Rz. 4.

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