Rz. 62

Nachzahlungen für Lieferungen oder Leistungen werden wie genossenschaftliche Rückvergütungen behandelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 KStG). Gemeint sind nachträgliche Preiserhöhungen für Lieferungen und Leistungen der Mitglieder an die Genossenschaft, die auf dem Gedanken der Überschussbeteiligung beruhen. Wird die Nachzahlung jedoch geleistet, um einen (eventuell nur vorläufig vereinbarten) zu niedrigen Preis nachträglich auf ein angemessenes Niveau zu erhöhen, sind die Regeln über die Rückvergütung nicht anwendbar; die Nachzahlung stellt dann bei der Genossenschaft eine Betriebsausgabe dar, ohne dass die Voraussetzungen des § 22 KStG vorliegen müssen.[1]  Gleiches gilt für dieRückzahlung von Unkostenbeiträgen (besser: Kostenbeiträgen), kommt i. d. R. bei Nutzungsgenossenschaften vor. Sie werden in die Regelung der Rückvergütungen einbezogen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KStG).

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