Rz. 1

§ 22 KStG regelt für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Rz. 15ff.) die steuerliche Behandlung von Rückvergütungen (Rz. 20ff.). Hierbei geht es um die Verteilung des Jahresgewinns an die Mitglieder der Genossenschaft. Die Vorschrift ordnet unter bestimmten Voraussetzungen einen begrenzten Abzug der Rückvergütung als Betriebsausgabe an.

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt die Höhe der maximal abzugsfähigen Rückvergütung. Sie ist abhängig vom Umsatz, den die Genossenschaft aus dem Geschäft mit ihren Mitgliedern erzielt (Rz. 27ff.).

 

Rz. 3

Abs. 2 bestimmt in Satz 1 die formalen Voraussetzungen (Rz. 53ff.) für den vorgenannten Abzug. Durch Satz 2 werden bestimmte Nach- und Rückzahlungen der Genossenschaft den Rückvergütungen gleichgestellt (Rz. 62).

 

Rz. 4

Systematisch handelt es sich bei § 22 KStG durch die Betriebsausgabenabzugsmöglichkeit der Rückvergütung um eine Steuervergünstigung, denn andernfalls wäre die Gewinnverteilung nicht abziehbar (§ 8 Abs. 3 Satz 1f. KStG). Aus diesem Grund ist die Regelung m. E. auch nicht mit "überhobenen Beiträgen" i. S. d. § 21 KStG vergleichbar.[1] Durch den höhenmäßig eingeschränkten Abzug der – dem Grunde nach als Betriebsausgabe anerkannten – Rückvergütung handelt es sich zugleich um ein partielles Betriebsausgabenabzugsverbot. Die Platzierung als § 22 KStG resultiert daraus, dass das vierte Körperschaftsteuerkapitel ausweislich seiner Überschrift "Sondervorschriften für Genossenschaften" enthält – auch wenn es nur aus § 22 KStG besteht. Von der Gesetzestechnik her nennt § 22 KStG nicht negativ die nichtabzugsfähigen, sondern beschreibt positiv das Volumen abzugsfähiger Aufwendungen, das jährlich aus dem Gewinn des Mitgliedergeschäfts zu ermitteln ist. Es ist insoweit mit der Regelung für Beitragsrückerstattungen in § 21 KStG vergleichbar.[2]

[1] A. A. Roser, in Gosch, KStG, 3 Aufl. 2015, § 22 KStG Rz. 6.
[2] Goverts, in Ernst & Young, KStG, § 22 KStG Rz. 1.

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