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Weitere Voraussetzung ist, dass die Schwankungen des Jahresbedarfs aus den am Bilanzstichtag bestehenden Versicherungsverträgen herrühren müssen und nicht durch Rückversicherungen gedeckt sein dürfen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Alt. 2 KStG = § 341h Abs. 1 Nr. 3 HGB). Denn soweit eine Rückdeckungsversicherung besteht, ist der Bedarf für die Schadensregulierung, und damit auch das Risiko eines schwankenden Bedarfs, durch den Rückversicherer gedeckt; somit besteht für den Stpfl. kein Risiko mehr. Mangels entsprechenden Risikos ist daher auch keine Rückstellung möglich. Eine etwaige Schwankungsrückstellung ist in diesen Fällen von dem Rückversicherer zu bilden.

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