Rz. 141d

S. 4 konkretisiert die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG im Hinblick auf den Inlandsbezug.[1] Danach muss die Beteiligung, die die finanzielle Eingliederung vermittelt, ununterbrochen während der ganzen Dauer der Organschaft einer inl. Betriebsstätte zuzuordnen sein. Diese Voraussetzung gilt für alle Organträger, also für Körperschaften, Personengesellschaften und natürliche Personen. Sie gilt unabhängig davon, ob der Organträger unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, und damit unabhängig von dem Ort der Geschäftsleitung, des Sitzes oder des Wohnsitzes des Organträgers.

 

Rz. 141e

Unter "Betriebsstätte" ist in S. 4 eine Betriebsstätte nach § 12 AO zu verstehen.[2] Es kommt bei S. 4 also nicht auf die Betriebsstättendefinition nach einem DBA an; diese wird erst in S. 7 in Bezug genommen.[3] Da das Gesetz ausdrücklich die Zuordnung zu einer "Betriebsstätte" voraussetzt, genügt eine Zuordnung zu einem inl. ständigen Vertreter nicht, auch wenn dieser eine Betriebsstätte i. S. d. DBA bildet. § 13 AO ist eine selbstständige Vorschrift, sodass ein ständiger Vertreter nach nationalem Recht keine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO begründet.[4] Für Organträger, die ihre Geschäftsleitung im Inland haben, ist die Voraussetzung der inl. Betriebsstätte unproblematisch, da die Geschäftsleitung nach § 12 S. 2 Nr. 1 AO immer eine Betriebsstätte ist. Gleiches gilt für inl. Personengesellschaften. Da die Organbeteiligung in diesem Fall zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehören muss,[5] ist die Zuordnung zu einer Betriebsstätte der Personengesellschaft unproblematisch. Bedeutung erlangt diese Voraussetzung jedoch für Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet; dann muss eine inl. Betriebsstätte bestehen. "Inländisch" ist die Betriebsstätte, wenn die feste Geschäftseinrichtung, die nach § 12 AO die Betriebsstätte bildet, im Inland belegen ist. Das Gesetz sagt jedoch ausdrücklich, dass es sich um eine Betriebsstätte des Organträgers handeln muss. Damit wird der Zusammenhang mit dem Merkmal der "finanziellen Eingliederung" geschaffen. Wenn die Beteiligung an der Organgesellschaft der Betriebsstätte eines anderen Rechtsträgers zuzuordnen ist, z. B. aufgrund dessen wirtschaftlichen Eigentums, kann dem Organträger nicht die Mehrheit der Stimmrechte zustehen.[6]

 

Rz. 141f

Anders als nach § 18 KStG a. F. muss die Betriebsstätte, abgesehen von den Regelungen des S. 7, keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich nicht um eine Zweigniederlassung i. S. d. §§ 13ff. HGB handeln; jede Art von Betriebsstätte, die die Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt, genügt. Die Betriebsstätte muss auch nicht im Handelsregister eingetragen sein. Bei einem ausl. Organträger ergibt sich auch kein faktischer Zwang zur Eintragung der Betriebsstätte als Zweigniederlassung im Handelsregister, um einen Ergebnisabführungsvertrag abschließen zu können. Der Ergebnisabführungsvertrag ist nur im Handelsregister der Organgesellschaft einzutragen[7], die als inl. Kapitalgesellschaft ohnehin im Handelsregister eingetragen ist. Im Handelsregister des Organträgers braucht keine Eintragung zu erfolgen. Der Gewinnabführungsvertrag muss auch nicht unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen worden sein. Damit ist es ohne Bedeutung, ob der Gewinn tatsächlich an die inl. Betriebsstätte oder an das ausl. Stammhaus abgeführt wird.[8] Für das deutsche Besteuerungsrecht ist eine Gewinnabführung ohne Bedeutung. Maßgebend ist nur die Einkommenszurechnung, die nach S. 6 an die inl. Betriebsstätte erfolgt. Diese Zurechnung des Einkommens ist unabhängig von der handelsrechtlichen Gewinnabführung. Damit ist das deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt.

 

Rz. 141g

Die Art der Tätigkeit der inl. Betriebsstätte ist nicht vorgeschrieben. Die Tätigkeit der Betriebsstätte muss aber originär gewerblich i. S.d § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sein, da sonst keine "Betriebsstätte" vorliegt. Da sie sich als Betriebsstätte qualifizieren muss, muss sie dem gewerblichen Unternehmen dienen i. S. d. § 12 S. 1 AO. Es genügt daher jede Betätigung, die diese Voraussetzung erfüllt. Eine nur vermögensverwaltende Tätigkeit genügt jedoch nicht, weil dies für die Qualifizierung als Betriebsstätte nicht ausreicht.

 

Rz. 141h

Die Beteiligung an der Organgesellschaft muss dieser Betriebsstätte zuzuordnen sein. Der Begriff der Betriebsstätte und die Zuordnung der Organbeteiligung im Rahmen des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG richten sich nach nationalem Recht. Der internationale Aspekt wird erst in S. 7 berücksichtigt (Rz. 141x). Nach nationalem Recht erfolgt eine "Zuordnung" der Beteiligung zu der Betriebsstätte, wenn sie notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen der Betriebsstätte ist. Bei Personengesellschaften erfolgt die Zuordnung bei einem rein innerstaatlichen Fall dann, wenn die Beteiligung zu dem Gesamthandsvermögen gehört. Die funktionale Betrachtungsweise ist in diesem Fall nicht anwendbar.[9] D...

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