Rz. 89

Eine besondere Regelung zum Beginn der subjektiven Körperschaftsteuerpflicht der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen enthält das KStG nicht. Sie muss auf jeden Fall beginnen, sobald die in § 1 Abs. 1 KStG genannten, der KSt unterliegenden Gebilde vorhanden sind. Die Entscheidung über das Entstehen eines Körperschaftsteuersubjekts richtet sich grds. nach zivilrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen in den einschlägigen Gesetzen, ggf. nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Ihre Rechtsfähigkeit erlangen die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG genannten juristischen Personen durch Eintragung in ein Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister), durch staatliche Erlaubnis oder durch staatliche Verleihung. Die nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind steuerlich existent, wenn sie errichtet sind, d. h. ihre Satzung aufgestellt ist, sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufgenommen haben oder ihnen Vermögen zuzurechnen ist.

 

Rz. 90

Gesellschaftsrechtlich ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft und der eingetragenen Kapitalgesellschaft zu unterscheiden.

  • Die Vorgründungsgesellschaft bezieht sich auf die Zeit vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Sie ist i. d. R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck in der gemeinsamen Errichtung einer Kapitalgesellschaft besteht.
  • Als Vorgesellschaft wird die errichtete, aber noch nicht eingetragene Kapitalgesellschaft bezeichnet, d. h. die Kapitalgesellschaft im Gründungsstadium. Die Vorgesellschaft setzt den Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags voraus.

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