Rz. 12

Übersteigen die GewSt-Vorauszahlungen die GewSt-Schuld, ist der sich daraus ergebende Erstattungsanspruch durch Aufrechnung oder Zurückzahlung auszugleichen. Fällig wird der Erstattungsanspruch nach § 20 Abs. 3 GewStG mit der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids. Folglich müssen die Gemeinden die zu viel gezahlte GewSt nach der Bekanntgabe des GewSt-Bescheids unverzüglich erstatten. Insbesondere darf die Erstattung nicht bis zur Bestandskraft des GewSt-Bescheids hinausgeschoben werden.[1] Erlässt die Gemeinde, die die GewSt-Vorauszahlungen erhoben hat, keinen GewSt-Bescheid, weil der Gewerbebetrieb z. B. nicht der GewSt unterliegt, entsteht der Erstattungsanspruch mit Erlass eines anderen Bescheids, in dem der jeweilige Hinderungsgrund berücksichtigt wird. Hierbei kann es sich auch um den Bescheid eines anderen Hoheitsträgers handeln. In diesen Fällen tritt die Fälligkeit des GewSt-Erstattungsanspruchs entsprechend § 20 Abs. 3 GewStG mit der Bekanntgabe des anderen Bescheids ein.[2]

 

Rz. 13

Der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter GewSt-Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des Ez, für den die GewSt festgesetzt wird. Wird die den GewSt-Anspruch der Gemeinde übersteigende GewSt-Vorauszahlung dagegen erst nach Ablauf des entsprechenden Ez entrichtet, entsteht der Erstattungsanspruch mit der GewSt-Vorauszahlung selbst.[3]

 

Rz. 14

Der Erstattungsanspruch wegen überzahlter GewSt-Vorauszahlungen kann mit Ablauf des jeweiligen Ez abgetreten und gepfändet werden.[4] Nicht maßgebend ist, wann die GewSt festgesetzt wird.

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 20 GewStG Rz. 13.
[2] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 20 GewStG Rz. 15.
[3] BVerwG v. 14.12.1984, 8 B 112/84, HFR 1985, 483.

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