1 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 20 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1936.[1] Seit der Bekanntmachung des GewStG 2002 v. 15.10.2002[2] wurde § 20 GewStG nicht geändert.

[1] RGBl I 1936, 979.
[2] BGBl I 2002, 4167.

2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

§ 20 GewStG ist Teil des Erhebungsverfahrens und regelt die Abrechnung über die GewSt-Vorauszahlungen. Geregelt werden kann diese aber auch durch einen – formfrei möglichen – Verrechnungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Steuerschuldner.[1]

 

Rz. 3

Nach § 20 Abs. 1 GewStG sind die für einen Ez entrichteten GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt-Schuld für diesen Ez anzurechnen. Die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen auf die im Rahmen der Veranlagung ermittelte GewSt-Schuld für den entsprechenden Ez ist nicht, obwohl sie üblicherweise mit dem GewSt-Bescheid verbunden wird, Teil der Steuerfestsetzung, sondern eine eigenständige Verfügung im Erhebungsverfahren.

 

Rz. 4

Ergebnis der Anrechnung ist zumeist ein Leistungsgebot über die Abschlusszahlung oder die Anordnung einer Erstattung. § 20 Abs. 2 GewStG bestimmt die Fälligkeit einer Restschuld, die nach Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen bleibt (GewSt-Abschlusszahlung). Ist die GewSt-Schuld größer als die Summe der anzurechnenden GewSt-Vorauszahlungen, ist der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Ez und nach § 19 Abs. 3 S. 2 GewStG nach Ablauf des Ez fällig gewordenen, aber nicht entrichteten GewSt-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids zu entrichten. § 20 Abs. 3 GewStG regelt die Erstattung von Überzahlungen. Ist die GewSt-Schuld kleiner als die Summe der anzurechnenden GewSt-Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des GewSt-Bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

 

Rz. 5

Bei Streitigkeiten über das Erlöschen des GewSt-Anspruchs entscheidet die Gemeinde durch Abrechnungsbescheid.[2]

[1] Bayerischer Verwaltungsgerichtshof v. 14.7.2016, 4 BV 15.1540, BayVBl 2017, 600.

3 Anrechnung der Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 1 GewStG)

 

Rz. 6

Die GewSt-Vorauszahlungen werden nach § 20 Abs. 1 GewStG auf die endgültig geschuldete GewSt angerechnet. Die endgültig geschuldete GewSt ergibt sich aus dem GewSt-Bescheid für den entsprechenden Ez. Auf diese GewSt-Schuld sind die für den jeweiligen Ez tatsächlich geleisteten GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Hierzu gehören auch freiwillig geleistete GewSt-Vorauszahlungen. Die GewSt-Vorauszahlungen werden immer für den Ez geleistet, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Dies gilt sowohl bei einem mit dem Kj. übereinstimmenden Wirtschaftsjahr als auch bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr. Auf die GewSt-Schuld für diesen Ez sind dann nach § 20 Abs. 1 GewStG die GewSt-Vorauszahlungen anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zeitgleich mit der Festsetzung der GewSt. Ergebnis der Anrechnung ist zumeist ein Leistungsgebot (Abschlusszahlung) oder eine Erstattungsverfügung.

 

Rz. 7

Falls die GewSt-Pflicht nicht während des ganzen Wirtschaftsjahrs besteht, sind die GewSt-Vorauszahlungen auf die GewSt anzurechnen, die für den Ez geschuldet wird, in dem die GewSt-Pflicht endet.[1]

 

Rz. 8

Bei der Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt (Anrechnungsverfügung) im Rahmen des Erhebungsverfahrens, der von der Festsetzung der GewSt zu unterscheiden ist. Ist die Anrechnung der GewSt unterblieben, gilt § 228 AO. Für den Fall der zu niedrigen Anrechnung kommt die uneingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 1 AO und für den Fall der zu hohen Anrechnung, sofern keine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vorliegt, die eingeschränkte Berichtigungsmöglichkeit nach § 130 Abs. 2 AO in Betracht. Möglich ist auch eine Korrektur der Anrechnungsverfügung nach § 182 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[2]

 

Rz. 9

Erlässt die Gemeinde einen besonderen Abrechnungsbescheid i. S. d. § 218 Abs. 2 AO, ist sie an die Verfügung über die Anrechnung der GewSt-Vorauszahlungen gebunden. Im Rahmen des Abrechnungsbescheids kann die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Stpfl. nur korrigiert werden, wenn die ursprüngliche Anrechnungsverfügung nach §§ 129, 130ff. oder nach § 182 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 i. V. m. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO noch abgeändert werden kann.[3]

[1] Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 20 GewStG Rz. 6.

4 Ausstehende Vorauszahlungen und Abschlusszahlung (§ 20 Abs. 2 GewStG)

 

Rz. 10

§ 20 Abs. 2 GewStG regelt die Fälligkeit von ausstehenden Zahlungen auf die geschuldete GewSt. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen ausstehenden GewSt-Vorauszahlungen einerseits und ausstehender GewSt-Abschlusszahlung andererseits. Unter der GewSt-Abschlusszahlung ist der Betrag zu verstehen, um den die von der Gemeinde festgesetzte GewSt-Schuld die von ihr festgesetzten und tatsächlich ent...

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