Zusammenfassung

 
Überblick

Die vielfältigen Leistungen eines Fitnessstudios sind grds. einzeln zu beurteilen. Danach können steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze vorkommen. Die steuerpflichtigen Leistungen können im Ausnahmefall dem ermäßigten Steuersatz, im Übrigen dem Regelsteuersatz unterliegen. Allerdings kann im Falle einer Bündelung eines Leistungsangebots auch eine einheitliche Beurteilung notwendig werden. In diesen Fällen ist eine Aufteilung in steuerfreie und steuerpflichtige bzw. ermäßigt besteuerte und mit dem Regelsteuersatz besteuerte Umsätze nicht möglich. Vorsteuerabzugsberechtigt ist das Fitnessstudio nur hinsichtlich der steuerpflichtigen Umsätze. Auf die Unternehmensform – Einzelunternehmer / Personengesellschaft / Kapitalgesellschaft – kommt es hierbei nicht an.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Fitnessstudios unterliegen den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuerrechts. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 UStG können sich im Einzelfall bei physiotherapeutischen Leistungen ergeben. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt bei Schwimm- oder Heilbädern in Betracht (s. auch Abschn. 12.11 UStAE). Nach dem BMF-Schreiben vom 28.10.2014 sind Saunaleistungen, die nach dem 30.6.2015 erbracht werden, mit dem Regelsteuersatz zu besteuern.[1]

1 Umsätze

1.1 Steuerfreie Umsätze

Das Fitnessstudio hat regelmäßig keine steuerfreien Umsätze (Steuerbefreiungen). Insbesondere stellt die Überlassung von Sportgeräten mit dem dazugehörenden Raum keine Vermietung von Grundstücksteilen dar. Allerdings kann im Einzelfall in Verbindung mit physiotherapeutischen Leistungen bzw. der Krankengymnastik die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG in Betracht kommen.

1.1.1 Physiotherapeut

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind u. a. die Umsätze aus der Tätigkeit als Physiotherapeut (Krankengymnast) steuerfrei. Sollte der Betreiber des Fitnessstudios Physiotherapeut sein und seinem Fitnessstudio eine Krankengymnastikpraxis angegliedert haben, sind diese Umsätze insoweit grundsätzlich steuerfrei.

Das gilt allerdings auch in Fällen, in denen der Betreiber des Fitnessstudios in eigener Person nicht über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt oder wenn das Fitnessstudio in einer anderen Rechtsform – Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft – geführt wird. Zur Frage, welche Personen über die Berufsqualifikation verfügen müssen, gilt nach der Rechtsprechung Folgendes:

Heilbehandlungsleistungen einer GmbH sind nur steuerfrei, wenn entweder ihr Gesellschafter[1] oder das bei der GmbH angestellte Krankenpflegepersonal[2] über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt. Im Hinblick auf die gebotene Rechtsformneutralität gilt dies auch für Personengesellschaften.[3] Dies entspricht im Übrigen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nach der eine Personengesellschaft auch dann Anspruch auf Kassenzulassung als Heilmittelerbringer hat, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht in der Person eines Gesellschafters, sondern nur bei einem Angestellten der Personengesellschaft vorliegen.[4]

Unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Leistungen allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen[5] und somit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Auch Leistungen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge fallen hierunter.[6] Dies ist für Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure nur anzunehmen, wenn sie aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme nach § 11 Abs. 2, § 40, § 11 SGB V erbracht werden.[7]

Demgegenüber stellen Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i. S. d. § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen, sowie Massageleistungen, die lediglich aus kosmetischen Gründen oder zur Verbesserung des Wohlbefindens ("Wellness") durchgeführt werden, keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen dar. Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose, für die die Patienten die Kosten selbst tragen, sind ebenfalls grundsätzlich nicht als steuerfreie Heilbehandlung anzusehen. Wenn für diese Anschlussbehandlungen keine ärztliche Verordnung vorliegt, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen.[8] Als ärztliche Verordnung gilt sowohl das Kassenrezept als auch das Privatrezept; bei Rezepten von Heilpraktikern handelt es sich durchweg um Privatrezepte.[9]

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