Rz. 217

Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt in erster Linie dem nach § 151 Abs. 1 S. 2 BewG zuständigen FA. Zwar ist dessen Beurteilung für das um die Durchführung der gesonderten Feststellung ersuchte FA nicht bindend, sondern von diesem ggf. in eigener Verantwortung zu überprüfen. Doch dürfte eine Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit für sich allein die Aufhebung eines Feststellungsbescheids nicht rechtfertigen.[1] Auch wenn es den "objektiv richtigen Wert" nicht geben mag, handelt es sich bei den gesonderten Feststellungen nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 – 4 BewG nicht um Ermessens-, sondern um gesetzlich gebundene Entscheidungen.[2]

 

Rz. 218

Die Grundbesitzwerte werden nach § 152 Nr. 1 BewG von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft befindet (Lagefinanzamt). Erstreckt sich der Grundbesitz auf mehrere Finanzamtsbezirke, kommt es darauf an, in wessen Bezirk sich der wertvollste Teil befindet; dies lässt sich u. U. erst auf der Grundlage der zu treffenden Feststellungen beurteilen.

Die Betriebsvermögenswerte werden nach § 152 Nr. 2 BewG bei Gewerbebetrieben von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung[3], bei Betrieben ohne inländischen Geschäftsleitungsort eine bzw. die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte[4] befindet, bei freiberuflicher Tätigkeit von dem FA, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird (Betriebsfinanzamt).

Die Anteilswerte werden nach § 152 Nr. 3 BewG von dem FA festgestellt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft (Geschäftsleitungsfinanzamt) befindet; bei Gesellschaften ohne inländischen Geschäftsleitungsort ist der statutarische Sitz der Gesellschaft maßgebend.

Die Werte sonstiger Vermögensgegenstände und Schulden, die mehreren Personen zustehen, werden nach § 152 Nr. 4 BewG von dem FA festgestellt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht (Verwaltungsfinanzamt), oder wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, von dem FA, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen i. S. d. § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 24 BewG ist das Betriebs- oder Verwaltungsfinanzamt, in dessen Bezirk im Zeitpunkt der gesonderten Feststellungen die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach dem Bewertungsstichtag erfolgte Änderungen des Sitzes der Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs oder der Kapitalgesellschaft, der vorwiegenden Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit bzw. der Verwaltung des Vermögens führen zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, wenn die Feststellungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführt wurden.[5]

[2] A. A. Hartmann, in Stenger/Loose, BewG, § 152 Rz. 4; die für seine gegenteilige Auffassung zitierten BFH-Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen beziehen sich auf den Fall gesonderter Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, bei denen die örtliche Zuständigkeit zugleich über die sachliche Zuständigkeit bestimmt.
[5] H B 152 ErbStH 2019.

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