Rz. 1

[Autor/Stand] § 152 BewG regelt die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für das Verfahren der gesonderten Feststellung. Im Bedarfsfall haben die Erbschaft-/Schenkungsteuer- bzw. Grunderwerbsteuerfinanzämter (§ 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, Abs. 5 BewG) die dort genannten Behörden zur Durchführung der notwendigen gesonderten Feststellungen zu veranlassen. Dies gilt auch für die jeweiligen Feststellungsfinanzämter, die in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2–4 BewG ggf. weitere Bewertungsverfahren anstoßen müssen (mehrstufige Wertfeststellung; § 151 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BewG).[2]

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen obliegt zunächst den beauftragenden Finanzämtern. Die beauftragte Behörde trägt jedoch selbst die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer eigenen Entscheidungen. Sie wird durch ihre – verwaltungsintern bindende[4] – Auswahl zuständigkeitsmäßig nicht fixiert, sondern lediglich aufgefordert das notwendige Bewertungsverfahren aufzunehmen (§ 151 Abs. 1 Satz 1 BewG; §§ 86, 179 Abs. 1 AO). Selbstverständlich hat sie hierbei stets auch ihre örtliche Zuständigkeit zu beachten (§ 153 Abs. 5 BewG i.V.m. § 181 Abs. 1 AO).

 

Rz. 3

[Autor/Stand] In den Feststellungsfinanzämtern werden die Bewertungsstellen tätig, soweit Grundbesitz zu bewerten ist. Auch die übrigen Bedarfsbewertungen sollen aus Gründen der Effektivität nur von einzelnen Dienststellen, insb. den Veranlagungsstellen, erledigt werden.[6]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] In den Fällen des § 151 Abs. 1 BewG kommt eine gesonderte Feststellung nur dann in Betracht, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S.d. § 151 Abs. 1 BewG von Bedeutung sind. Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft z.B. das Erbschaftsteuerfinanzamt.[8] Dem zur Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG berufenen Finanzamt obliegt dann die verbindliche Entscheidung über die Qualifikation des Feststellungsgegenstands nach den Kategorien des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BewG.[9]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Für die Zuständigkeit der Feststellungsfinanzämter gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit nach §§ 16 ff. AO. Von praktischer Bedeutung ist vor allem der Zuständigkeitswechsel bei veränderten Umständen (§ 26 AO) und die Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO; s. Rz. 14).

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[2] R B 151.1 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[6] OFD Koblenz v. 20.12.2006 – S 3014 A - St 35.5, ZEV 2007, 144; OFD Frankfurt a.M. v. 9.7.2008 – S 3220 A - 24/S 3102 A - 18 - St 118; Hartmann, ErbStB 2008, 296.
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024
[Autor/Stand] Autor: Loose, Stand: 01.04.2024

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