Rz. 254

In den Fällen des § 10 Abs. 6 S. 1–5 ErbStG greift das Abzugsverbot nur ein, soweit Schulden und Lasten mit dem erworbenen Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

Rz. 255

Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind; bei anderen allgemeinen Nachlassverbindlichkeiten besteht dagegen kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen.[1]

 

Rz. 256

Für einen wirtschaftlichen Zusammenhang ist eine allgemeine Beziehung zwischen dem Vermögensgegenstand und der jeweiligen Schuld bzw. Last nicht ausreichend. Vielmehr muss die maßgebliche wirtschaftliche Beziehung aus der Entstehung der Schuld bzw. Last abzuleiten sein. Der wirtschaftliche Zusammenhang setzt voraus, dass die Entstehung der Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen.[2] Zu bejahen ist der wirtschaftliche Zusammenhang z. B. dann, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstands eingegangen wird, etwa wenn der Entstehungsgrund einer Schuld unmittelbar aus dem Anschaffungsvorgang resultiert (z. B. Restkaufpreis). Einen solchen Zusammenhang sieht das FG Münster auch bei einem Untervermächtnis, wenn ein Sachvermächtnis mit jenem belastet wird und das Sachvermächtnis nur aus begünstigtem Vermögen besteht.[3]

 

Rz. 257

Die hypothekarische Sicherung einer Schuld an einem Grundstück reicht für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen.[4]

 

Rz. 258

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge ist auf die Entstehung der Schuld beim Erblasser abzustellen; der Erbfall allein begründet noch keine wirtschaftliche Beziehung zwischen Vermögensgegenstand und Schuld.[5]

[1] R E 10.10 Abs. 3 ErbStR 2019.
[3] FG Münster v. 11.4.2013, 3 K 604/11 Erb, EFG 2013, 1246.
[4] H E 10.10 ErbStH 2019 "Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen".
[5] BFH v. 28.9.1962, III 242/90 U, BStBl III 1962, 535; s. a. H E 10.10 ErbStH 2019 "Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen".

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