Rz. 263

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13a ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind gem. § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts ihres Vermögens zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht.[1] Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die das Betriebsvermögen betreffen. Dieser Zusammenhang ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Schuld zum Erwerb, zur Sicherung oder zur Erhaltung des jeweiligen Vermögens eingegangen worden ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn lediglich ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Schuld und Vermögensgegenstand besteht.[2]

 

Rz. 264

Der Wert eines auf Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft gem. § 13a ErbStG begünstigt ist.[3] Das Urteil steht in einem Spannungsverhältnis mit dem Bereicherungsprinzip, da der Nachlassverbindlichkeit übergewichtet in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eingeht. Dies sei jedoch dem Gesetzgeber anzulasten, da dieser hätte anordnen können, dass "sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, die nicht in einem konkreten wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten zum Nachlass gehörenden aktiven Vermögensgegenständen oder Vermögen stehen, nur mit dem Anteil abzugsfähig sind, der dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Steuerwerte der steuerpflichtigen Vermögensgegenständen zum entsprechenden Wert des steuerfreien Vermögens entspricht".[4]

 

Rz. 265

Zu den von § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG erfassten Schulden und Lasten gehören nur solche, die nicht bereits bei der Ermittlung des Werts des begünstigten Vermögens berücksichtigt worden sind[5] (so z. B. Gleichstellungsgelder, zu deren Zahlung sich ein Betriebsnachfolger verpflichtet).

 

Rz. 266

Bei land- und forstwirtschaftlichem begünstigtem Vermögen ist § 158 Abs. 5 BewG zu berücksichtigen[6]; danach gehören Verbindlichkeiten, die mit den in § 158 Abs. 4 BewG genannten Wirtschaftsgütern (z. B. Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

 

Rz. 267

Optiert der Erwerber nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu einer vollständigen Befreiung des begünstigten Vermögens, ist der Abzug in vollem Umfang ausgeschlossen.[7] Das Gleiche gilt, wenn das begünstigte Vermögen wegen des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG vollständig außer Ansatz bleibt; regelmäßig also bis zu einem Wert des begünstigten Betriebsvermögens von 1 Mio. EUR.

 

Rz. 268

Unterliegt der Erwerb der Regelverschonung, sind 15 % der Schulden und Lasten abzugsfähig, wenn sich der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht bzw. nicht mehr auswirkt, also ab einem Wert des begünstigten Betriebsvermögens von 3 Mio. EUR. Wirkt er sich aus, ist die Höhe des Prozentsatzes aus dem Vergleich des Betriebsvermögens vor Anwendung des § 13a BewG und nach seiner Anwendung unter Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

Der Wert des begünstigten Betriebsvermögens eines übergehenden Betriebs beträgt 10 Mio. EUR. Mit dem Betrieb stehen Schulden von 1 Mio. EUR in wirtschaftlichem Zusammenhang. Optiert der Erwerber nicht gem. § 13a Abs. 10 ErbStG für die vollständige Befreiung, beträgt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG 1,5 Mio. EUR. Dies entspricht 15 % des ungekürzten Werts. Abzugsfähig sind mithin nur 15 % der Schulden, d. h. 150.000 EUR.

 

Rz. 269

Entfällt die Befreiung nach § 13a ErbStG wegen Verstoßes gegen die Behaltensvoraussetzungen oder die Lohnsummenregelung nachträglich ganz oder teilweise oder ändert sich die Höhe der Steuerbefreiung gem. §§ 13a, 13c ErbStG infolge eines vollständigen oder teilweisen Fortfalls des Vorwegabschlags gem. § 13a Abs. 9 ErbStG, sind die bisher nicht abzugsfähigen Schulden und Lasten entsprechend ganz oder anteilig zum Abzug zuzulassen.[8]

 

Rz. 269a

Bei Gewährung des Vorwegabschlags gem. § 13a Abs. 9 ErbStG unterliegen die mit dem begünstigten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden der Schuldenkürzung nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG.[9]

 

Rz. 269b

Gleiches gilt bei Überschreiten der Schwelle zum Großerwerb von 26 Mio. EUR, wenn der Erwerber den Antrag auf Erlass gem. § 28a ErbStG stellt oder eine Stundung gem. § 28 ErbStG beantragt.[10]

[1] S. a. R E 10.10 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[3] BFH v. 22.7.2015, II R 21/13, BStBl II 2016, 228; s. dazu Pahlke, BFH/PR 2015, 397; Loose, ErbR 2016, 136.
[5] R E 10.10 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[6] R E 10.10 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.
[7] R E 10.10...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge