Rz. 58

Bei der Ersatzerbschaftsteuer tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.[1] Maßgebend ist das Reinvermögen am jeweiligen Stichtag.[2] Ein tatsächlicher Erwerb findet bei der Ersatzerbschaftsteuer nicht statt; vielmehr fingiert § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG einen Übergang des Vermögens auf 2 Personen der Steuerklasse I. Die Bewertung des Vermögens i. S. d. § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG bestimmt sich nach § 12 ErbStG. Gem. § 10 Abs. 7 ErbStG sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig. Die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 ErbStG sowie des § 13a und § 13d ErbStG finden Anwendung.

 

Rz. 59–64

einstweilen frei

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