Rz. 80

Beim Anfall der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag für Kinder nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt.[1] Die Steuer bemisst sich nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I gem. § 19 ErbStG, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde; nach § 10 Abs. 1 S. 7 ErbStG tritt für Zwecke der Wertermittlung an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.[2] Im Ergebnis entspricht die in Zeitabständen von 30 Jahren vorgenommene Ersatzerbschaftsbesteuerung jeweils einem Vermögensübergang auf 2 Kinder eines Erblassers.[3]

 

Rz. 81

Den Zeitpunkt der Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer regelt § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.[4] Die Steuer kann nach § 24 ErbStG verrentet in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) entrichtet werden. Nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG die Stiftung oder der Verein.[5] Nach § 26 ErbStG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (Aufhebung einer Stiftung oder Auflösung eines Vereins) auf die nach § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG zu ermittelnde Steuer[6] die nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG festgesetzte Steuer[7] anteilsmäßig anzurechnen.[8]

 

Rz. 82–99

einstweilen frei

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