Entscheidungsstichwort (Thema)

Umlageerhöhungen der Deutschen Bahn AG kein Arbeitslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Die vom Bundeseisenbahnvermögen (BEV) an die Bahnversicherungsanstalt (BVA) Abteilung B gezahlte Umlageerhöhung von 1,25 v. H. des Bruttoarbeitslohnes stellt keinen Arbeitslohn dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für das Zur-Verfügung-Stellen der individuellen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern um eine auf gesetzlicher Grundlage gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 2.Halbsatz DBGrG beruhende Verpflichtung.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; DBGrG § 14 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz; ENeuOG § 16 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Bundeseisenbahnvermögen an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B gezahlte Umlageerhöhung von 1,25 v. H. in den Veranlagungsjahren 2000 und 2001 zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gehört.

I.

Für die Arbeiter und Angestellten der früheren Deutschen Bundesbahn bestand neben der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei der Bundesbahnversicherungsanstalt - im Folgenden: BVA - Abteilung A geführt wird, die Möglichkeit eine Renten-Zusatzversicherung abzuschließen, die bei der BVA Abteilung B geführt wird. Die BVA ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die BVA wurde nach der Privatisierung der Bahn beim Bundeseisenbahnvermögen - im Folgenden: BEV - als BVA Abteilung B weitergeführt. Ihre Statuten sind in der Satzung der BVA Abteilung B Teil D geregelt. Durch das Gesetz zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen - im Folgenden: ENeuOG - wurde der Deutschen Bahn AG die Möglichkeit eröffnet, sich an der BVA Abteilung B zu beteiligen und für ab dem 1. Januar 1995 abgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse eine Zusatzversorgung bei der BVA Abteilung B zu begründen. Hiervon machte die Deutsche Bahn AG keinen Gebrauch. Vielmehr baute sie eine eigenständige Alterszusatzversorgung für von ihr neu beschäftigte Arbeitnehmer auf. Dies hat zur Folge, dass der Versichertenbestand der BVA Abteilung B faktisch geschlossen worden ist, da sich der Zugang weiterer Versicherter auf wenige - vorliegend nicht relevante - Fälle beschränkte.

Die BVA Abteilung B arbeitet nach dem Umlageverfahren, d. h. im Gegensatz zum Kapitaldeckungsverfahren werden die Einnahmen nicht angespart, sondern unmittelbar an die ehemaligen Arbeitnehmer, denen Ansprüche auf eine Zusatzrente zustehen, ausgezahlt. Die dafür benötigten Mittel stammten seit dem 1. August 1979, dem In-Kraft-Treten des Teils D der BVA-Satzung, aus Umlagen, Zuwendungen und sonstigen Erträgen. Die Umlage, deren Höhe sich nach dem zusatzversorgungspflichtigen Bruttoarbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers richtet, wird allein vom Arbeitgeber aufgebracht. Bis Juni 2000 belief sich die vom BEV in die BVA Abteilung B einzuzahlende Umlage auf 7 v. H. des Bruttoarbeitslohnes des einzelnen Arbeitnehmers. Im Hinblick darauf, dass die BVA Abteilung B seit dem 1. Januar 1995 mehr zusatzversorgungspflichtige Entgelte zu bedienen hatte als durch die auf die Bruttoarbeitslöhne der Arbeitnehmer bezogene Umlage in Höhe von 7 v. H. vereinnahmt wurden, ergaben sich bereits seit Mai 1995 bei der BEV Deckungslücken, die ab Juni 1995 durch einen der BVA Abteilung B monatlich gewährten Bundeszuschuss ausgeglichen wurden (vgl. das den Bundeszuschuss betreffende BFH-Urteil vom 30. Mai 2001, VI R 159/99, BStBl II 2001, 815).

Aufgrund versicherungsmathematischer Berechnungen wurde die Satzung der BVA Abteilung B ab Juli 2000 geändert und die Umlage zum Ausgleich von Deckungslücken bei zu erbringenden Leistungen im neuen Deckungsabschnitt von 7 v. H. auf 8,25 v. H. erhöht (EStA, Fach 2000, Bl.24). Gemäß § 196 Abs. 1a S. 1 der Satzung sollte das BEV weiterhin die Umlage von 7 v. H. der maßgebenden Bruttoarbeitsentgelte dem Vermögen der BVA Abteilung B (Teil D) zuführen. Die Umlageerhöhung war gemäß § 196 Abs. 1 a S. 2 der Satzung von dem in der Zusatz-Rentenversicherung versicherten Arbeitnehmer aufzubringen. Zur praktischen Umsetzung der von den versicherten Arbeitnehmern zu tragenden Umlageerhöhung sah das BEV vor, dass diese eine von ihm entworfene "Abtretungserklärung" unterschreiben sollten, mit der sie sich einverstanden erklärten, dass ihre den Arbeitslohn zahlende Stelle ab dem 1. Juli 2000 den nach der Satzung der BVA zu leistenden Beitrag zur Umlage in Höhe von 1,25 v. H. ihres Bruttoarbeitslohnes ein-behalten und an die BVA Abteilung B abführen sollte (EStA, Fach 2000, Bl.30).

Für versicherte Arbeitnehmer, die den Beitrag zur Umlage in Höhe von 1,25 v. H. ihres Bruttogehalts nach dem 30. Juni 2000 mangels von ihnen abgegebener Abtretungserklärung nicht leisteten, zahlte das BEV zwar die Umlageerhöhung. Gemäß § 188 Abs. 5 der Satzung der BVA Abteilung B Teil D sollte die Versorgungsrente in der Auszahlungsphase für die Zahl der Monate, für die der Beitrag zur Umlage auf Veranlassung des Pflichtversicherten nicht entrichtet wurde, in Hö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge