Revision eingelegt (BFH XI R 28/13)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung auf Abfindung bei Zahlung in zwei Teilbeträgen

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (aus betriebsbedingten Gründen) ist die Steuerermäßigung gemäß § 34 EStG nicht zu gewähren, wenn eine weitere, ca. 12,5% der Gesamtleistung ausmachende Teilleistung in einem anderen Jahr gezahlt wurde und diese weitere Teilleistung als Ausgleich dafür gewährt wurde, dass der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage zurücknimmt und in eine Transfer-Gesellschaft wechselt.

 

Normenkette

EStG § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 28/13)

BFH (Urteil vom 08.04.2014; Aktenzeichen IX R 28/13)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung der Steuerermäßigung nach § 34 EStG für Abfindungszahlungen, die in zwei Veranlagungszeiträumen an die Klägerin ausgezahlt wurden.

Die Klägerin ist Industriekauffrau und erzielte in den Streitjahren sowohl Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Betrieb eines Nagelstudios als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin war im Jahr 2006 bei der Firma B GmbH in F beschäftigt. Am 20. Dezember 2006 kündigte die Firma B das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2007 aus betriebsbedingten Gründen (Bl. 13 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Für den Verlust ihres Arbeitsplatzes wurde der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 41.453,00 Euro angeboten, die mit der letzten Entgeltrechnung ausgezahlt werden sollte (Bl. 13 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Daneben bot die B GmbH der Klägerin an, ab dem 1. Februar 2007 für längstens 12 Monate in eine Transfergesellschaft "X GmbH" zu wechseln. In letzterem Fall erhöhe sich die Abfindungssumme um weitere 5.970,00 Euro (14 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).

Die Klägerin unterzeichnete am 5. Januar 2008 einen Vertrag über den Wechsel in die Transfer Gesellschaft X (Bl. 15 d. Einkommensteuerakte, Rb ESt 07 u 08). Ausweislich der Präambel beruht der Vertrag auf Grundlage des bei B zwischen der Geschäftsleitung und Betriebsrat abgeschlossenen Sozialplans vom 30. November 2006 sowie des zwischen B und dem X abgeschlossenen Vertrages über die Einrichtung einer Transfergesellschaft. Ausweislich des Vertrages erfolgte die Einstellung zur Vermittlung der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber, welche durch interne bzw. externe Qualifizierungsmaßnahmen, durch ein Betriebspraktikum und durch Arbeitsvermittlung unterstützt werde (Bl. 15 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Die Einstellung erfolgte befristet vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008. Mit Abschluss des Transfervertrages endete das Vertragsverhältnis zwischen der B GmbH und der Klägerin einvernehmlich zum 31. Januar 2007 (Bl. 16 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Zugleich verpflichtete sich die Klägerin, etwaige Kündigungs- oder Bestandsschutzklagen gegen die B GmbH zurückzunehmen (Bl. 16 d. Einkommensteuerakte, Rb ESt 2007 u. 2008).

Unter § 2 des Vertrages zwischen der Klägerin, der X und der B GmbH wurde unter Ziffer 2 folgendes vereinbart:

"Der Arbeitnehmer hat beim Ausscheiden von B einen Anspruch auf eine Abfindung gemäß Sozialplan vom 30. November 2006 gemäß §§ 9, 10 KSchG. Davon erhält er beim Ausscheiden bei B eine Teilauszahlung in Höhe von € 5.970,00. Die Auszahlung der restlichen Abfindungssumme in Höhe von € 41.453,00 erfolgt durch die X beim Austritt aus der TG."

Die Auszahlung durch die X erfolgt dabei im Auftrag der B GmbH (Bl. 4 d. Einkommensteuerakte, Rb ESt 2007 u. 2008). Am 19. Mai 2008 verlängerte die Klägerin ihren befristeten Arbeitsvertrag mit der X bis 22. Juni 2008 (Bl. 22 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008).

Der Klägerin wurde vereinbarungsgemäß mit der Januar-Entgeltabrechnung 2007 ein Teilbetrag in Höhe von 5.970,00 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung der rechtlichen Abfindungssumme in Höhe von 41.453,00 Euro erfolgte durch die X beim Austritt der Klägerin aus der Transfergesellschaft im Jahr 2008.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2007 vom 11. April 2008 erklärte sie bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben ihrem Bruttoarbeitslohn unter der Rubrik "Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre" einen Betrag in Höhe von 5.970,00 Euro (Bl. 7 d. Einkommensteuerakte). Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom 26. Juni 2008, der in der Folge bestandskräftig wurde (Bl. 18 d. Einkommensteuerakte).

In der am 19. März 2009 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2008 wies die Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit neben ihrem Bruttoarbeitslohn in der Rubrik "Entschädigung/Arbeitslohn für mehrere Jahre" einen Betrag in Höhe von 41.453,00 Euro aus (Bl. 6 d. Einkommensteuerakte, VZ 2008). Der Beklagte forderte in der Folge die entsprechenden Vertragsunterlagen an. Aufgrund der im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärung 2008 gewonnenen Erkenntnisse erließ der Beklagte am 18. Mai 2009 für 2007 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung geänderten Einkommen...

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