Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1988

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.1998; Aktenzeichen X R 150/95)

 

Tenor

I. Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 21. Dezember 1994 wird dahin geändert, daß die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Zugrundelegung eines Aufgabegewinns von 308.887,– DM und unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG von 111.113,– DM mit 188.193,– DM angesetzt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 84 v.H. und der Beklagte zu 16 v.H. zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 1.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe eines bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns anzusetzenden Grundstückswerts.

Die in 1925 geborene Klägerin ist verwitwet. Sie betrieb auf ihrem 5.464 m² großen, teilweise bebauten Grundstück … … in … einen Baustoff- und Brennstoffeinzelhandel. Nachdem sie die Warenvorräte veräußert hatte, stellte sie den Betrieb zum 31. März 1988 ein. Zum Schluß des Rumpfwirtschaftsjahres 1. Januar bis 31. März 1988 erstellte sie eine Bilanz. Den noch vorhandenen Gabelstapler und den Kipper verkaufte sie im März 1988, das Betriebsgrundstück und den betrieblichen PKW überführte sie in ihr Privatvermögen. Gegenüber dem Finanzamt erklärte sie einen Betriebsaufgabegewinn zum 31. März 1988 in Höhe von 41.849,– DM (Bl. 11 ESt-Akten), den sie in ihrer Einkommensteuererklärung 1988 neben dem bis zur Betriebseinstellung erzielten laufenden Verlust von 12.203,– DM (richtig: 12.302,– DM) und dem Gewinn aus einer ab April 1988 betriebenen Provisionsvertretung von 2.721,– DM als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG anführte (Bl. 14 ESt-Akten). Bei der Berechnung des Betriebsaufgabegewinns schätzte sie den Wert des Grund und Bodens des Betriebsgrundstücks – ausgehend von einer Flache von 1.224,1 m² – mit 20,– DM pro Quadratmeter = 24.482,– DM (Buchwert: 9.739,29 DM). Für die aufstehenden Gebäude, nämlich Bürogebäude und Lagerhallen nebst Garagen, die in der Schlußbilanz zum 31. März 1988 mit einem Wert von 20.659,– DM ausgewiesen waren, setzte sie einen Aufgabewert von 25.000,– DM an.

Das Finanzamt ließ den Verkehrswert des Betriebsgrundstücks zum 31. März 1988 durch seinen Bausachverständigen ermitteln. Dieser schätzte mit Gutachten vom 25. September 1990 (Bl. 6 ESt-Akten) den Wert des Grund und Bodens – bezogen auf eine Grundstücksfläche der Flurnummern … und … von insgesamt 5.464 m² – mit abgerundet 190.000,– DM und den Wert der Gebäude aufgrund des Sachwerts mit 30.000,– DM. Bei der Ermittlung des Bodenwertes stufte er das bisherige Betriebsgelände als Rohbauland ein und schätzte den Wert pro Quadratmeter mit 40,– DM. Von diesem Wert nahm er einen Abschlag von 5,– DM/m² für die vorhandenen Gebäude vor, so daß er für die Wertfindung einen Bodenwert von 35,– DM/m² ansetzte. Wie er hierzu später mit Schreiben vom 19. November 1991 an den Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle (Bl. 56 ESt-Akten) erläuterte, hatte er für das in Rede stehende Grundstück nach Rücksprache mit dem Gutachterausschuß in Anlehnung an den Bodenrichtwert zum 31. Dezember 1988 für das angrenzende baureife Land (110,– DM bzw. 120,– DM inklusive Erschließung) einen Bodenwert von 80,– DM (ohne Erschließung) zugrunde gelegt und hiervon 50 v.H. = 40,– DM/m² als Wert des Rohbaulands angesetzt.

Aufgrund der Feststellungen des Bausachverständigen legte das Finanzamt mit Einkommensteuerbescheid 1988 vom 3. Januar 1991 – nach § 129 AO geändert durch Bescheid vom 23. Januar 1991 – der Steuerberechnung einen Betriebsaufgabegewinn von 212.367,– DM zugrunde, der sich um den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von 120.000,– DM auf 92.367,– DM verminderte, so daß unter Berücksichtigung des laufenden Verlustes von (saldiert) 9.482,– DM Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 82.885,– DM angesetzt wurden.

Im anschließenden Einspruchsverfahren räumte die Klägerin ein, daß die vom Finanzamt festgestellte Quadratmeterzahl zutreffend sei. Allerdings müsse man diese Flache wohl um ein Drittel reduzieren, weil ein Großteil der Fläche nicht zum Verkauf anstehe. Auch sei die Qualifikation als Rohbauland bei der Überführung des Grundstücks in das Privatvermögen noch nicht gegeben gewesen.

Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1991 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin weiterhin einen niedrigeren Ansatz des Grundstückswerts im Rahmen des Betriebsaufgabegewinns.

Sie macht geltend:

Es genüge nicht, sich an Richtwerten oder Verkaufspreisen ähnlicher Grundstücke aus letzter Zeit zu orientieren; es mußten auch die örtlichen Verhältnisse richtig erfaßt und beurteilt werden. Nach ihrer Kenntnis sei zwar der Flächennutzungsplan erstellt gewesen,...

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