rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkunftserzielungsabsicht bei geschlossenen Immobilienfonds

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Einkunftserzielungsabsicht eines Kommanditisten eines geschlossenen Immobilienfonds bei garantierter Rückveräußerung der Anteile an die Gesellschaft nach 10 Jahren.

Dies gilt auch dann, wenn die Rückveräußerung nach 10 Jahren nicht freiwillig, sondern unter dem Druck des Ausschlusses aus der Gesellschaft erfolgt.

Kein gewerblicher Grundstückshandel.

Keine Verpflichtung des FG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Wohnsitz-Finanzamts über die Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; FGO § 76 Abs. 1, § 74

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 19/04)

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen IX R 19/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds im Streitjahr 1983 steuerlich relevante (negative) Einkünfte zuzurechnen sind.

Der Kläger trat Ende 1983 dem ...-Fonds 28 (im folgenden: BWF 28) bei. Dieser geschlossene Immobilienfonds war mit Gesellschaftsvertrag vom 11. Mai 1982 als Kommanditgesellschaft unter der Firma „...gesellschaft mbH & Co., Objekte N“ mit Sitz in W gegründet worden. Gründungsgesellschafter waren die ... GmbH (GmbH), Mainz, vertreten durch ihre Geschäftsführer F und Rechtsanwalt S, sowie der Diplom-Volkswirt St, der Rechtsanwalt F und der Architekt W. Persönlich haftende Gesellschafter waren die GmbH und die Herren RA F und St, Kommanditist war Herr W. Die Gesellschaft war auf unbestimmte Zeit geschlossen (Gesellschaftsvertrag als Anlage 4 in den Vertragsakten Band I -VA I-). Nach Ausscheiden der GmbH zum 10. September 1982 wurde die Firma der KG in "...gesellschaft & Co. Objekte N“ geändert (Anlage 6 VA I). Mit Gesellschafterbeschluss vom 19. Juli 1983 schied Herr W aus der KG aus und trat die "...GmbH“, B (AAT), vertreten durch ihre damalige Geschäftsführerin P, als Kommanditistin ein; der Sitz der Gesellschaft wurde nach M verlegt (Anlagen 7 und 8 VA I). Am 19. Dezember 1983 schied RA F aus der KG aus. Die Firma wurde in "...gesellschaft & Co. Objekte S und K“ geändert. Als weiterer persönlich haftender Gesellschafter trat der Kaufmann W. Sch., als weitere Kommanditisten traten der Kaufmann F. Sch. und Frau O in die KG ein. Die KG hatte die Aufgabe, in S und K mit Geschäftshäusern bebaute Grundstücke zu erwerben, im Eigentum zu halten und diese langfristig zu vermieten und zu verwalten (Gesellschaftsvertrag als Anlage 9 VA I). Am 19. Dezember 1983 stellten sich die Beteiligungsverhältnisse mithin wie folgt dar:

Persönlich haftende Gesellschafter:

Höhe der Einlageverpflichtung:

W. Sch.

10.000.- DM

St.

ohne Einlageverpflichtung

Kommanditisten:

F. Sch.

10.000.- DM

O

10.000.- DM

AAT

1.000.- DM.

Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1983 erwarb der BWF 28 bebauten Grundbesitz in S von Herrn F. Sch., bebauten Grundbesitz in K von Herrn W. Sch. und Frau O. sowie von der Autohaus E. Sch. KG ein Erbbaurecht an einem Teil des Grundbesitzes in K für insgesamt 9,5 Mio. DM (Teil A. der notariellen Urkunde, Anlage 15 VA). In der gleichen notariellen Urkunde ist unter "B.“ ein Generalmietvertrag enthalten, in dem der BWF 28 den vorgenannten Grundbesitz an Herrn F. Sch. vermietete. In dem Mietvertrag ist unter § 5 vereinbart, dass der Mieter sämtliche für das Mietobjekt anfallenden Nebenkosten zu tragen hat und dass diese Kosten erst ab dem Mietjahr 1994 vom Vermieter zu tragen sind (Anlage 15 VA I). Bei dem Grundbesitz in S, S-straße , handelt es sich um einen Altbau mit Restaurant, Verkaufsräumen, Wohnung und Personalräumen sowie um einen Erweiterungsbau mit Verkaufsräumen und Lagerflächen, bei dem Grundbesitz in K, Z-Straße, um ein Hauptgebäude mit SB-Markt, Lagerflächen und Tanzlokal, eine Tankstelle mit Lagerräumen und Waschanlage, ein Gebäude mit Restaurant und Wohnung und ein Wohnhaus (vgl. Generalmietvertrag als Anlage 1 zur notariellen Urkunde, Anlage 15 VA I, vgl. auch Beteiligungsprospekt, Bl. 7 ff. Rechtsbehelfsakten -RbA- "Schreiben wg. Prospekt“).

Mit Gesellschafterbeschluss vom 28. Dezember 1983 erhöhte Herr W. Sch. seinen Anteil um 990.000.- DM auf 1 Mio. DM. Herr St. verpflichtete sich zur Leistung einer Einlage von 10.000 DM. Zudem sollten die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet sein, im Namen und mit Wirkung für die übrigen Gesellschafter mit neu eintretenden Kommanditisten Verträge mit Kommanditeinlagen bis zu insgesamt 3.850.000.- DM abzuschließen; die neu eintretenden Kommanditisten sollten mit der AAT einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag abschließen (Anlage 11 VA I; Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom 30. Dezember 1983 als Anlage 14 VA I). Am 30. Dezember 1983 wurde der Gesellschaftsvertrag erneut geändert (Anlage 12 VA I). Hinsichtlich der Beteiligung der Gesellschafter am Ergebnis und am Vermögen der Gesellschaft heißt es in § 17 des Vertrags i.d...

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