Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Finanzierbarkeit einer Pensionszusage an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zusage einer Alters- und/oder Invaliditätsversorgung durch eine Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Versorgungsverpflichtung im Zeitpunkt der Zusage für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist. Eine gleichzeitig abgeschlossene teilkongruente Rückdeckungsversicherung steht dem nicht entgegen, da bei drohender Insolvenz der Gesellschaft die Leistungen aus der Versicherung nicht mehr gesichert sind.

 

Normenkette

EStG § 6a; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.03.2004; Aktenzeichen I R 65/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Bildung einer Pensionsrückstellung für den Gesellschaftergeschäftsführer.

Die Klägerin wurde im Dezember 1989 gegründet.

Geschäftsführer ist M (geb. ... 1944), der zugleich 98 % der Geschäftsanteile hält. Laut Dienstvertrag vom 30.08.1990 erhält der Geschäftsführer ein monatliches Bruttogehalt von 2.300 DM und eine Direktversicherung mit einer Jahresprämie von 2.400 DM; der betriebliche PKW steht ihm auch zu Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung. Das monatliche Gehalt wurde mit verschiedenen Nachträgen zuletzt vom 07.09.1994 mit Wirkung zum 01.10.1994 auf 10.000 DM brutto erhöht, das Urlaubsgeld betrug 7.000 DM.

Mit Versorgungsvertrag vom 29.11.1996 erteilte die Klägerin ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage über ein Ruhegehalt von 3.000 DM monatlich ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst; wegen der Einzelheiten wird auf den Versorgungsvertrag Bezug genommen. Die Klägerin schloss zum 1.12.1996 eine Rückdeckungsversicherung bis 30.11.2009 ab (Lebensversicherung, Dynamik-Modell mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung). Für den Fall der Berufsunfähigkeit war eine monatliche Rente von 2.353 DM garantiert. Der Gesamtbetrag betrug zunächst 2.412 DM monatlich.

Die Pensionsrückstellung in Höhe von 115.663 DM zum 31.12.1996 wurde gem. § 6a Abs. 4 EStG gleichmäßig auf die Jahre 1996 - 1998 verteilt. Für 1996 ergab sich somit ein Bilanzansatz von 38.554 DM, für 1997 von 95.999 DM (2/3 x 115.663 DM + Erhöhung zum 31.12.1997 auf 134.554 DM = 18.891 DM).

Aus der Rückdeckungsversicherung wurde ein Anspruch zum 31.12.1997 von 19.183 DM aktiviert.

Aufgrund der am 23.07.1999 abgegebenen Steuererklärungen setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 12.08.1999 die Körperschaftsteuer für beide Streitjahre auf 0 DM unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Im Rahmen der Überprüfung der Bescheide bat das Finanzamt mit Schreiben vom 29.07.1999 um nähere Angaben zur Pensionsrückstellung und wies dabei auf Abschnitt 32 Abs. 1 Satz 9 KStR hin.

Nachdem keine Angaben gemacht wurde ging das Finanzamt davon aus, dass im Hinblick auf die Vermögenslage der Klägerin die Pensionszusage eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle.

Die Klägerin erzielte bis 1997 folgende Ergebnisse:

1990

1991

1992

1993

Umsatz

149.000

119.750

97.042

521.816

Personalaufwand

19.800

95.600

99.600

107.800

davon Geschäftsführervergütung

19.000

94.500

94.500

94.500

Pensionsrückstellung -Zuführung-

Gewinn/Verlust

2.900

- 52.700

- 140.600

- 99.100

Kapital

+ 27.900

+ 197

- 140.600

- 239.800

1994

1995

1996

1997

1.573.235

939.812

1.115.608

971.505

136.800

150.700

168.000

181.200

120.000

137.000

137.000

137.000

38.500

73.200

+ 125.500

+ 9.400

+ 2.200

- 146.800

- 114.200

- 104.800

- 102.600

- 249.400

Der Jahresabschluss enthält folgenden Kommentar zum Geschäftsjahr 1997 (auszugsweise):

„Mit Umsatz- und Provisionserträgen von DM 965.000 wurde das zurückliegende Geschäftsjahr enttäuschend abgeschlossen. Zum Vorjahr ist dies ein minus von 13,2 %, die Planabweichung beträgt über 22 %, bei einer Gewinnschwelle von etwa 1,1 Mio. DM ist der ausgewiesene Verlust die Konsequenz ...

Outlook 1998

Die vorerwähnten Verschiebungen werden das Geschäftsjahr 1998, wie wir inzwischen wissen, positiv beeinflussen. Für 1998 erwarten wir einen Umsatz von 1,4 - 1,5 Mio. DM und schwarze Zahlen ...“

Mit Änderungsbescheid vom 03.01.2000 setzte das Finanzamt die KSt auf 161 DM fest. Dabei ging es von verdeckten Gewinnausschüttungen von 38.930 DM aus (Pensionsrückstellung 38.554 DM + angemessene Verzinsung des Geschäftsführerverrechnungskontos 376 DM); der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug 41.835 DM. Unter anteiliger Verrechnung des Verlustvortrags von 150.407 DM ergab sich weiterhin ein zu versteuerndes Einkommen von 0 DM.

Für 1997 wurde zunächst ebenfalls erklärungsgemäß die KSt auf 0 DM festgesetzt (zu versteuerndes Einkommen ./. 145.969 DM). Mit Änderungsbescheid (gem. § 164 Abs. 2 AO) vom 03.01.2000 setzte das Finanzamt die KSt auf 96 DM fest. Dabei setzte es verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 57.671 DM an (Pensionsrückstellung 57.445 DM + Zinsen für Geschäftsführerverrechnungskonto 226 DM). Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug ./. 88.298 DM.

Hiergegen legte die Prozessbevollm...

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