Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des Halbabzugsverbots bei Veräußerungsverlust aus § 17 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Halbabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn im Falle des § 17 EStG zwar der Saldo aus Veräußerungspreis und Anschaffungskosten negativ ist, mithin ein Veräußerungsverlust entsteht, unter § 3 Nr. 40 Buchst. c) EStG fallende Einnahmen jedoch erzielt werden.

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2 S. 1, § 3 Nr. 40, § 17

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des zu berücksichtigenden Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen der T. D. GmbH, F. (im Folgenden: „GmbH”) im Streitjahr 2005.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Klägerin war Inhaberin des gesamten Stammkapitals der im Jahr 2002 gegründeten GmbH im Nennwert von 25.000,– EUR. Gegenstand des Unternehmens der GmbH war nach § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 06.03.2002 die Unternehmens- und Informationstechnologieberatung sowie der Handel und die Herstellung mit Produkten der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Im Jahr 2003 erzielte die GmbH nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2003 einen Überschuss von xx.xxx,xx EUR, in den Jahren 2004 und 2005 erwirtschaftete sie nach den entsprechenden Jahresabschlüssen Jahresfehlbeträge von xx.xxx,xx EUR und xx.xxx,xx EUR. Unter Berücksichtigung von Gewinnvorträgen wiesen die Bilanzen ein bilanzielles Eigenkapital von xx.xxx,xx EUR zum 31.12.2003, xx.xxx,xx EUR zum 31.12.2004 und x.xxx,xx EUR zum 31.12.2005 aus. Weiterhin ergaben sich aus den Bilanzen Verbindlichkeiten in Höhe von xx.xxx,xx EUR zum 31.12.2003, xx.xxx,xx EUR zum 31.12.2004 und xx.xxx,xx EUR zum 31.12.2005.

Die Klägerin veräußerte ihren Geschäftsanteil an der GmbH mit notarieller Urkunde vom 23.12.2005 (UR-Nr. xx/2005 des Notars H. in S.) zum Preis von 3.500,– EUR an Herrn S1. L1.. Zusätzlich zum Kaufpreis übernahm der Erwerber nach § 2 des Vertrags die Kosten für Buchführung und Jahresabschlüsse der GmbH in Höhe von 1.500,– EUR. Gleichzeitig trat die Klägerin den Geschäftsanteil mit sofortiger Wirkung ab.

In § 5 des Kaufvertrags versicherte die Klägerin dem Erwerber u.a., dass der Vertragsgegenstand nicht mit Rechten Dritter belastet sei.

Zum 31.12.2005 hatte die Klägerin gegen die GmbH eine Forderung in Höhe von 11.650,– EUR aus einem Gesellschafterdarlehen. Mit Einverständnis der Klägerin buchte die GmbH ihre Verbindlichkeit zum 31.12.2005 ertragswirksam aus. Zudem erklärte die Klägerin mit einem an die GmbH gerichteten Schreiben vom 27.09.2006, sie verzichte unwiderruflich auf ihre Forderung gegen die GmbH in Höhe von 11.650,– EUR.

Mit Datum vom 27.10.2006 stellten die Prozessbevollmächtigten der Kläger gegenüber der GmbH eine Rechnung, mit der sie für Ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2005 gegenüber der GmbH einen Betrag von 4.500,– EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend machten. Auf diese Rechnung zahlte die Klägerin am 20.12.2006 einen Betrag in Höhe von 3.000,– EUR zzgl. Umsatzsteuer.

In ihrer Einkommensteuererklärung vom 13.11.2006 machten die Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb einen Veräußerungsverlust der Klägerin gem. § 17 des EinkommensteuergesetzesEStG – in Höhe von 18.075,– EUR geltend. Diesen Verlust berechneten sie aus der Summe des eingezahlten Stammkapitals (25.000,– EUR), des Forderungsverzichts (11.650,– EUR) und der Rechts- und Beratungskosten (3.000,–EUR), zogen von dieser Summe den Kaufpreis (3.500,– EUR) ab und setzten den Saldo dieser Posten (36.150,– EUR) zur Hälfte unter Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG an.

Mit Bescheid vom 22.01.2007 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für das Streitjahr auf xx.xxx,– EUR fest. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –. Einen Verlust aus der Veräußerung der GmbH-Anteile der Klägerin berücksichtigte der Beklagte nicht, da, wie er im Bescheid erläuterte, noch eine abschließende Prüfung erfolgen müsse.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 02.02.2007 Einspruch ein. Ihren Einspruch begründeten sie mit Schreiben vom 11.04.2007 damit, dem Forderungsverzicht gegenüber der GmbH liege ein „in der Krise gegebenes Darlehen” zugrunde. Die Überschuldung der GmbH sei im Jahr 2005 eingetreten. Am 05.12.2005 habe die GmbH ein in ihrem Betriebsvermögen befindliches Fahrzeug, einen „BMW X 5”, an die Klägerin zum Preis von xx.xxx,– EUR veräußert. Zu diesem Zeitpunkt hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, ihre Darlehensforderung mit der Verbindlichkeit aus dem Fahrzeugkauf zu verrechnen. Sie habe jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und den vollen Kaufpreis an die GmbH gezahlt, wie sich aus einem dem Schreiben beigefügten Kontoauszug der GmbH ergebe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2008 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2005 auf xx.xxx,– EUR herab. Im Übrigen wies er de...

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