Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf Grund der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG einerseits und die Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte, die unabhängig voneinander angefochten werden können, auch wenn die Bescheide formell miteinander verbunden werden können.

2. Wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, gilt der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn.

3. Der Veräußerungsgewinn in Folge des Ausscheidens des Kommanditisten ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres zu erfassen, in welchem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet ist.

 

Normenkette

AO § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 15a Abs. 4; EStG 2010 § 52 Abs. 33 S. 3; AO § 179 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen Kapitalkontos einer Kommanditbeteiligung.

Die Klägerin war bis zum xx.07.2010 Kommanditistin, mit einer vermögensmäßigen Beteiligung von 100% und einer Kommanditeinlage i.H.v. 1.000,00 €, der Kl.-GmbH & Co. KG (KL.-KG), deren Komplementärin die Kl.-Beteiligungsgesellschaft mbH (Kl.-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ebenfalls die Klägerin war.

§ 5 des Gesellschaftsvertrages der KL.-KG vom 11.10.2007 lautet wie folgt:

㤠5 Gesellschafterkonten

(1) Für jeden Gesellschafter wird ein festes Kapitalkonto geführt, auf das der eingezahlte Kapitalanteil des Gesellschafters zu buchen ist.

(2) Daneben wird für jeden Gesellschafter ein variables Darlehenskonto geführt. Darauf sind die festgestellten Gewinnanteile, von eintretenden Gesellschaftern gezahlte Agios, Tätigkeitsvergütungen, Darlehn und der Zahlungsverkehr mit der Gesellschaft zu buchen.

(3) Ferner wird für jeden Gesellschafter ein Verlustvortragskonto geführt. Darauf sind die etwaige auf ihn entfallenden Verluste zu buchen.”

Die KL.-KG nahm im Oktober 2007 ihre werbende Tätigkeit in der xxx auf.

Die KL.-KG ist nach Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die E-Versicherung im Juli 2010 und dessen Eröffnung im Dezember 2010 mittlerweile wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht.

Mit notariellem Vertrag vom xx.07.2010 veräußerte die Klägerin ihren Kommanditanteil an Herrn B. Der Kaufpreis betrug 1.000,00 €. Ebenfalls mit notariellem Vertrag vom xx.07.2010 veräußerte die Klägerin ihre Anteile an der Kl.-GmbH an Herrn B.; zugleich wurde die Klägerin in eine Gesellschafterversammlung mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführerin abberufen und Herr B. als Geschäftsführer bestellt.

Ausweislich der Bilanzen der KL.-KG wurde die Kommanditeinlage der Klägerin i.H.v. 1.000,00 € nicht erbracht.

Ausweilich der Bilanz 2007 wurde ein Jahresüberschuss i.H.v. 141.174,65 € erklärt. Dieser Überschuss wurde ausweislich der Bilanz 2008 an die Kl.-GmbH i.H.v. 1.240,50 € und die Klägerin i.H.v. 139.934,15 € ausgezahlt und als Verbindlichkeit erfasst. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung 2008 bzw. 2009 wurde gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe erklärt i.H.v. 189,00 € (2008) bzw. 38,00 € (2009). Ausweislich der Bilanz 2009 wurde ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 77.817,94 € erklärt, wobei in diesem Betrag die vorgenannten Gewerbesteuer i.H.v. 38,00 € enthalten war. Im Jahr 2008 entfiel nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten auf die Klägerin ein Verlustanteil i.H.v. 14.517,29 €. Die Bilanz 2008 weist eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin als Gesellschafterin i.H.v. 139.934,15 € aus. Die Bilanz 2009 weist für die Klägerin ein variables Kapital i.H.v. 154.703,45 € aus.

Mit geändertem Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 13.01.2011 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin i.H.v. 43.934,15 € und einen verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a EStG i.H.v. 0,00 € fest. Hinsichtlich der Kapitalkontenentwicklung (lt. Steuerbilanz) und Kapitalveränderung i.S.d. § 15a EStG wurde wie folgt ausgeführt:

in EUR

Gesamthandsbilanz

Kapital zu Beginn des Wirtschaftsjahres

0,00

Entnahmen Gesamthandsbilanz

-139.934,15

stpfl. Gewinn / Verlust (lfd.)

139.934,15

Kapital am Ende des Wirtschaftsjahres

0,00

Das gegen diese Bescheid geführte Klageverfahren vor dem Finanzgericht Münster (2 K 2663/12 F) wurde nach Klagerücknahme im April 2013 eingestellt.

Mit geändertem Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG vom 13.01.2011 stellte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin i.H.v. 25.471,71 € und einen verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a EStG i.H.v. 13.328,29 € fest. Hinsichtlich der Kapita...

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