Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung einer Einspruchsentscheidung auf nicht erwähnte streitbefangene offene Punkte

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem Einspruchsschreiben ein Punkt, der in denVorjahren bereits strittig und Gegenstand eines noch laufenden Klageverfahrens ist, nicht ausdrücklich erwähnt worden und erläßt das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sich hierdurchder Einspruch erledige, so kann der Steuerpflichtige nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist unter Hinweis auf das nunmehr entschiedene Klageverfahren keine Änderung der Steuerfestsetzung hinsichtlich dieses unerwähnten Punktes verlangen. EineAblaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO tritt insoweit nicht ein.

 

Normenkette

AO § 164 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 2, § 169 Abs. 2 S. 1, § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 171 Abs. 3, § 357 Abs. 3 S. 2, § 363 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.04.2003; Aktenzeichen IX R 28/00)

 

Gründe

Streitig ist, ob der Einkommensteuerbescheid für 1988 zu ändern und ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung für das ZweifamilienhausA zu berücksichtigen ist.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1988, die am 12. September 1989 beim Beklagten eingegangen ist, machten sie u. a. einen Verlustaus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz für das Zweifamilienhaus A in Höhe von 14.568,00 DM geltend, den das Finanzamt in seinem nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfungbelassenen Einkommensteuerbescheid vom 08.12.1989 nicht berücksichtigte.

In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es u. a.: „Für die Abweichungen von den erklärten Angaben gelten die Erläuterungenim Steuerbescheid für 1987 sinngemäß”.

In der Anlage zum Einkommensteuerbescheid für 1987 heißt es zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a.: „FürIhre selbstgenutzte Wohnung in dem Zweifamilienhaus wird ab 1987 ein Nutzungswert nicht mehr besteuert (Besteuerung des Nutzungswertes nach § 21a (Einkommensteuergesetz bis einschließlich 1986 = 1,4 v. H. vom Einheitswert = Nutzungswert).”

MitSchreiben vom 10. Februar 1989 hat das Finanzamt den Bevollmächtigten um Mitteilung gebeten, ob die Entscheidung über den Einspruch 1987 bis zur Entscheidung über die Klage Einkommensteuer 1985ruhen solle. Der Prozeßbevollmächtigte erklärte sich hiermit einverstanden.

Mit seinem Einspruch vom 04.01.1990 gegen den Einkommensteuerbescheid für 1988 übersandte der Bevollmächtigte zu den Einkünftenaus Vermietung und Verpachtung eine Ablichtung eines Bauscheins, aus dem hervorging, daß das Grundstück B zur Zeit bebaut wurde. Außerdem legte er Einspruch wegen der Kürzung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständigerArbeit um den Betrag von 59,00 DM ein (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Einspruchsschreiben vom 04.01.1990 Bezug genommen).

Am 18.1.1990 hat ein Telefonat zwischen dem Sachbearbeiter des Beklagten mit dem Prozeßbevollmächtigenund am 22.1.1990 zwischen dem Sachbearbeiter und den Kläger stattgefunden. (Auf die bei den Einkommensteuerakten befindlichen Gesprächsnotizen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen).

Mit Änderungsbescheid vom 07.02.1990erkannte das Finanzamt Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Grundstück C in Höhe von 1.527,00 DM teilweise als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, teilweise als Sonderausgaben nach § 10e Abs. 6 Einkommensteuergesetz an. In denErläuterungen heißt es: „Hierdurch erledigt sich Ihr Rechtsbehelf vom 04.01.1990.”

Im Dezember 1994 hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster über die Klage der Kläger gegen das Finanzamt … entschieden. Dieaus der Vermietung des Zweifamilienhauses A erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren hiernach nach § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Einkommensteuergesetz zu ermitteln (wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bl. 10 – 16 FinanzgerichtsakteAz.: 15 K 8088/88 E Bezug genommen).

Am 16.09.1996 beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid für 1988 vom 07.02.1990 zu ändern. Über den Einspruch vom 04.01.1990 sei, soweit er sich auf die Einkünfteaus Vermietung und Verpachtung bezogen habe, weder unanfechtbar entschieden noch sei ihm abgeholfen worden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nach § 171 Abs. 3 Abgabenordnung gehemmt gewesen. Es sei davon auszugehen, daß 1988 – wiein den Vorjahren – die endgültige Bearbeitung des Einspruchs wegen der noch nicht entschiedenen Einkünfte Vermietung und Verpachtung geruht habe.

Mit Entscheidung vom 07.11.1996 lehnte das Finanzamt eine Änderungdes Einkommensteuerbescheides für 1988 ab. Es sei am 31.12.1993 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Eine Ablaufhemmung sei nicht eingetreten, da über den Rechtsbehelfsantrag vom 04.01.1990 mit Bescheid vom 07.02.1990 endgültig entschiedenworden sei.

Den hiergegen gerichteten Einspruch hat das Finanzamt mit Entscheidung vom 14.03.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor, zwarsei dem Einspruchsschrei...

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