Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit eines Ehegatten-Unterarbeitsverhältnisses wegen unzulässiger Übertragung von höchstpersönlich zu erledigenden Hauptpflichten aus dem Dienstvertrag. Einkommensteuer 1987

 

Leitsatz (amtlich)

Überträgt ein Arbeitnehmer von ihm persönlich vorzunehmende Hauptpflichten aus dem Dienstverhältnis unter Verstoß gegen § 613 BGB im Rahmen eines Unterarbeitsverhältnisses auf seine Ehegattin, so ist dieses Unterarbeitsverhältnis zivilrechtlich unwirksam und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden (hier: Erstellung von Spesenabrechnungen, Lagerung von Medikamenten, Kontrolle des Verfallsdatums durch die Ehefrau eines nichtselbständig beschäftigten Pharmareferenten).

 

Normenkette

EStG 1987 § 9 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 613, 134; EStG 1987 § 19 Abs. 1; BGB § 139

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger (nst.) Arbeit.

Die Kläger (Kl.) sind zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kl. ist als Pharmaberater nichtselbständig tätig, die Klägerin (Klin.) führt den Haushalt, der fünfköpfigen Familie. Sie erzielen ferner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) aus ihrem selbstgenuzten Einfamilienhaus.

In ihrer ESt-Erklärung für das Streitjahr 1987 erklärte die Klin. Einkünfte aus nst. Arbeit in Höhe des Betrages von 1.720,– DM; der Kl. machte in gleicher Höhe Gehaltszahlungen an die Klin. bei den Einkünften aus nst. Arbeit geltend. Zum Nachweis des bestehenden Arbeitsverhältnisses haben die Kl. einen vorformulierten Arbeitsvertrag vom 1.9.1987 vorgelegt. Hiernach war die Klin. verpflichtet, gegen eine monatliche Vergütung von 430,– DM wöchentlich 10 Stunden im Geschält des Kl. zu arbeiten (wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den bei den ESt-Akten befindlichen Arbeitsvertrag verwiesen). Der Arbeitslohn ist auf ein Konto der Klin. überwiesen worden.

Bei der Veranlagung zur ESt 1987 blieben die Gehaltszahlungen im wesentlichen mit der Begründung unberücksichtigt, der Aufgabenbereich der Klin., die Art der Versteuerung, die Versicherungspflicht sowie die zustehenden Urlaubstage seien nicht vereinbart worden.

Gegen diese Entscheidung des Finanzamts (FA) richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage.

Die Kl. meinen, daß zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sei steuerlich zu berücksichtigen. Es sei mündlich vereinbart worden, daß die Klin. für den Telefondienst, die Lagerhaltung, die Spesenabrechnungen des Kl., seine Korrespondenz, für Postwege und Ablage zuständig sei. Diese Vereinbarung sei versehentlich im schriftlichen Vertrag nicht niedergelegt worden. Vereinbarungen bezüglich der Versteuerung und bezüglich des Urlaubs seien durch Verweisung auf die einschlägigen Vorschriften in § 6 des Arbeitsvertrages getroffen worden.

Die Kl. beantragen,

das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis steuerlich zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA meint, der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses stünden die Grundsätze des BFH entgegen, nach denen ein Arbeitsverhältnis nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen sei, wenn vor dem Beginn der Tätigkeit klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen worden seien. Im Streitfall habe in Anwendung dieser Grundsätze ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis nicht bestanden. Es sei versäumt worden, in dem vorgelegten Arbeitsvertrag das Aufgabengebiet der Ehefrau sowie ihren Urlaubsanspruch festzuhalten, obgleich der vorgedruckte Arbeitsvertrag ausdrücklich diese Angaben vorgesehen habe. Schon allein das unvollständige Ausfüllen des vorgefertigten Arbeitsvertrages zeige, daß das vorgetragene Arbeitsverhältnis nicht ernstlich vereinbart worden sei. Eine solch unvollständige Vertragsgestaltung sei zwischen fremden Dritten nicht üblich.

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Kl. können nicht verlangen, daß unter Ansatz des Betrages von 1.720,– DM als Einkünfte aus nst. Arbeit der Klin. in gleicher Höhe Wk nach § 9 Abs. 1 EStG bei den Einkünften aus nst. Arbeit des Kl. berücksichtigt werden.

Wk sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerrechtlich nicht anerkannt, sind die Aufwendungen des Arbeitgeber-Ehegatten auch keine WK nach § 9 Abs. 1 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen Ehegatten steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie eindeutig und klar vereinbart worden sind und wenn die Verträge rechtlich wirksam zustande gekommen sind. Zudem ist zu fordern, daß anhand äußerlich erkennbarer Merkmale beurteilt werden kann, daß ein Leistungsaustausch auf arbeitsrechtlicher Grundlage und nicht aufgrund der bestehenden familiären Beziehungen zwischen den Eheleuten gewollt ...

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