rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Tenor

Unter Aufhebung der ESt-Bescheide für 1989 vom 22.4.1991 und für 1990 vom 6.3.1992 sowie der Einspruchsentscheidung vom 12.1.1993 werden die ESt 1989 und 1990 nach Maßgabe der Urteilsgründe anderweitig festgesetzt.

Der Beklagte wird die ESt neu berechnen und das Ergebnis den Beteiligten mitteilen.

Die Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung werden den Klägern zu 36 v.H. und dem Beklagten zu 64 v.H. für die Zeit danach dem Beklagten auferlegt.

Beschluß:

Der Streitwert beträgt bis zum 28.11.1995 4.064 DM, für die Zeit danach 2.581 DM.

 

Gründe

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte, Haushaltsführung (dHf) als Werbungskosten (Wk) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Kläger (Kl.) sind verheiratet und werden zur ESt zusammenveranlagt. Sie haben zwei, 1982 und 1987 geborene Kinder.

Die Kl. erzielten in den. Streitjahren 1989 und 1990 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Kl. erzielte darüberhinaus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Hof W. in S.. Der Hof ist dem Kl. von seinem Vater mit notariellem Vertrag vom 22.10.1988 (Urkundenrolle Nr. 558/88 des Notar Paul Hoppe in R.) zum 1.1.1989 übertragen worden. Die Übertragung des etwa 9,5 ha großen Hofes erfolgte gegen Einräumung eines Altenteilsrechts (§ 4) und Zahlung einer Abfindung an eine Schwester des Kl. (§ 5). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Vertragsakte) Bezug genommen.

Die Einkünfte des Kl. aus Land- und Forstwirtschaft wurden in den Streitjahren nach § 13 a EStG ermittelt. Die selbst bewirtschaftete Fläche betrug 3,8000 ha, die übrige Fläche ist verpachtet. Mit der Einkommensteuererklärung 1990 beantragte der Kl. unwiderruflich ab 1.1.1990 die Nutzungswertbesteuerung der Betriebsinhaberwohnung auszusetzen.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielten der Kl. als Studienrat und die Klin. als Tiefbauingenieurin. Der Kl. War zunächst an einem Gymnasium in E. beschäftigt. Auf seine Bewerbung vom 21.7.1989 hin wurde er zum 1.2.1990 an ein Gymnasium in D. versetzt. Die Klin. war früher als Diplomingenieurin bei der Stadt W. beschäftigt. Sie beendete diese Tätigkeit mit Ablauf des Mutterschaftsurlaubs in Zusammenhang mit der Geburt des Sohnes Konstantin (29.9.1987). Sie bezog ab 1.7.1988 ein Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt in E.. Bewerbungen der Klin. bei der Samtgemeinde „… L. Landkreis” D. und bei der Stadt L. aus März 1988 wurden mit Schreiben aus Juli 1988 abgelehnt. Seit dem 1.5.1989 ist die Klin. als Tiefbauingenieurin beim Kreis M./L. eingestellt.

Die Kl. hatten früher ihren Familienwohnsitz in E./K.. Zum 1.5.1989 erfolgte die Ummeldung des ersten Wohnsitzes nach S.-W.. Da die Wohnung der Kl. jedoch erst zum 30.6.1989 bezugsfertig wurde, wohnte die Klin. mit den Kindern zunächst bei der Schwester des Kl. in We., von wo aus sie ihrer neuen Arbeit nachging.

Der Kl. verblieb zunächst in der bisherigen Familienwohnung in E./K.. Ab August mietete er für 490 DM/monatlich eine Wohnung in G., von der aus er zu seiner Arbeitsstätte fuhr.

Mit den Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kl. für die Zeit vom 1.5.1989 bis Ende Januar 1990 Aufwendungen für eine dHf als Wk geltend:

1989:

Wohnung K. 1.730 DM × 2,5 Monate =

4.325,00 DM

Wohnung G. 490 × 5 Monate =

2.450,00 DM

6.775,00 DM

Familienheimfahrten 250 km × 23 × 0,43 =

2.472,50 DM

1. Fahrt 250 km × 0,42 =

105,00 DM

Verpflegungsmehraufwand 153 Tage × 16 DM =

2.448,00 DM

Mehraufwendungen insgesamt

11.800,00 DM

1990:

Miete Januar

490,00 DM

Familienheimfahrten 250 × 2 × 0,43 =

215,00 DM

letzte Fahrt 250 km × 0,42 DM =

105,00 DM

Verpflegungsmehraufwand 20 Tage × 16 DM =

320,00 DM

Mehraufwand insgesamt

1.130,00 DM

In den Zeitraum, für den der Kl. Aufwendungen einer dHf geltend macht fielen folgende Schulferien in NRW: Sommerferien vom 22.6.–5.8.1989, Herbstferien vom 9.10.–14.10.1989 und Weihnachtsferien vom 22.12.1989–6.1.1990. Vom 20.9–6.10.1989 nahm der Kl. an einer schulischen Studienfahrt teil, für die Wk berücksichtigt wurden. Nach den Angaben in der ESt-Erklärung 1989 ist der Kl. von seiner Wohnung in G. an 88 Tagen zur Schule in E. gefahren.

Bei Durchführung der ESt-Veranlagungen für die Streitjahre erkannte der Beklagte (Bekl.) die Aufwendungen für eine dHf des Kl. nicht an und setzte die ESt entsprechend anderweitig fest.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die vorliegende Klage, mit der die Kl. weiterhin die Anerkennung der streitigen Kosten als Wk wegen einer dHf des Kl. begehren.

Die Kl. sind der Auffassung, daß die Voraussetzungen einer dHf ito Streitfall vorliegen. Die Verlegung des Familienwohnsitzes nach S.-W. stehe nämlich unmittelbar mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit der Klin. beim Kreis M./L. in Zusammenhang. Da der Kl. erst zum Februar 1990 die neue Stelle in D. erhalten habe, sei er gezwungen gewesen, im Hinblick auf seine Tätigkeit in E. einen doppelten Haushalt zu führen. Hilfsweise seien Aufwendu...

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