Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine (Auto)Waschanlage ist eine Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG, deren (Mit)Vermietung für eine erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich begünstigungsschädlich ist.

2. Die erweiterte Kürzung i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG findet bei der Überlassung von Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung keine Anwendung.

 

Normenkette

BewG § 68; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2023; Aktenzeichen IV R 5/21)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr 2014 ein Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zu berücksichtigen ist.

Einzige persönliche haftende Gesellschafterin und gesetzliche Vertreterin der Klägerin war seit deren Gründung im Jahr 2004 die C. Vermögensverwaltungs GmbH. Einziger Kommanditist der Klägerin und alleiniger Anteilseigner sowie alleiniger und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin war Herr D. C..

Herr C. war Eigentümer der Grundstücke C-Straße A, B und C in E-Stadt sowie zum Teil Eigentümer (389 qm) des ebenfalls in E-Stadt gelegenen Grundstücks I-Straße und zum Teil Inhaber eines Erbbaurechts (8.849 qm) an diesem Grundstück. Den größten Teil des letztgenannten Grundstückes (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 74,5 %) vermietete/verpachtete er dabei an die D-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ebenfalls war. Die D-GmbH betrieb auf diesem Teil des Grundstücks einen Y Automobilvertragshandel mit zugehöriger Werkstatt und Waschanlage. Im Übrigen (laut Vorbemerkung/Hinweise zum Jahresabschluss 2003 D. C.: 25,5 %) vermietete/verpachtete Herr C. das Grundstück I-Straße an Dritte (Baumarkt). Auf den Grundstücken C-Straße A, B und C betrieb die E-GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten die D-GmbH und Herr C. waren, ebenfalls einen Automobilvertragshandel.

Die Vermietung/Verpachtung der Grundstücke wurde – mit Ausnahme der Vermietung/Verpachtung an den Baumarkt – als Betriebsaufspaltung behandelt.

Mit notarieller Teilungserklärung vom 20.07.2004 teilte Herr C. das zu seinen Gunsten bestellte Erbbaurecht an dem Grundstück I-Straße gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) „in Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an in sich abgeschlossenen nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) verbunden ist” (§ 2 der Teilungserklärung). Dabei war ein Miteigentumsanteil von 500,19/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erd-, Zwischen- und Obergeschoss (Autohaus) und Parkplateau – jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes –, ein Miteigentumsanteil von 86,99/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an der Waschstraße im Erdgeschoss – jeweils Nr. 2 des Aufteilungsplanes – und ein Miteigentumsanteil von 412,82/1.000 verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erdgeschoss (Heimwerkermarkt) – jeweils Nr. 3 des Aufteilungsplanes –. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums waren unter anderem die Räume und Gebäudeteile, die nicht zum Sondereigentum erklärt worden waren, sowie der Grund und Boden, insbesondere auch Fenster und Rollläden (vgl. § 3 Ziffer 2 der Teilungserklärung).

Mit notariellem Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 übertrug Herr C. sodann das Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens Z (HRA xxx des Amtsgerichts E-Stadt) als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten gemäß §§ 123 ff. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin. Übertragen wurden insbesondere

  • das im Grundbuch von E-Stadt Blatt … verzeichnete Grundstück, Gemarkung J-Stadt, Flur A, Flurstück A – Gebäude- und Freifläche, Gewerbe, I-Straße – in Größe von 3,89 a,
  • Teileigentum, bestehend aus einem 500,19/1.000stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung J-Stadt, Flur A, Flurstück B – Gebäude- und Freifläche, Gewerbe, I-Straße – in Größe von 8.849 qm, verbunden mit dem Sondereigentum an den Räumen im Erd-, Zwischen- und Obergeschoss (Autohaus) und Parkplateau – jeweils Nr. 1 des Aufteilungsplanes – und
  • Teileigentum, bestehend aus einem 86,99/1.000stel Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Waschstraße im Erdgeschoss – jeweils Nr. 2 des Aufteilungsplanes –.

Die Berichtigung der Grundbücher erfolgte am 15.08.2004.

Wegen der weiteren Einzelheiten zur Teilungserklärung vom 20.07.2004 und zum Ausgliederungsvertrag vom 06.08.2004 wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Kopien der beiden notariellen Urkunden verwiesen.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 13.08.2004 übertrug die D-GmbH mit Wirkung zum 16.08.2004 ihr gesamtes Sachanlagevermögen auf die Y-Automobil-Vertriebsgesellschaft mbH (im Folgenden: YAV). Die veräußerten Gegenstände des Sachanlagevermögens der D-GmbH werden in der Anlage 1 zum Kau...

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