Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechung von Erstattungsansprüchen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung der Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs von dem Angebot zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; AO § 46

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids und dabei insbesondere die Frage, ob der Beklagte berechtigt war, Einkommensteuer(ESt)-Guthaben der Kläger mit Steuerschulden der T GmbH zu verrechnen.

Die Kläger sind Ehegatten. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als technischer Betriebsleiter der T GmbH Handelsgesellschaft für Technik und Instrustrie (im Folgenden: T genannt), deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter Herr M – der Bruder des Klägers – war. Sowohl die Kläger als auch die T wurden von dem Steuerberater G steuerlich betreut.

Der Kläger war zudem an der im Jahr 1991/92 in Konkurs gegangenen J M GmbH wesentlich beteiligt. Anlässlich eines bezüglich der Anerkennung eines Auflösungsverlustes aus § 17 EStG geführten Klageverfahrens kamen der Kläger und der Beklagte überein, dass eine Berücksichtigung zwar nicht im Streitjahr 1991, jedoch im Veranlagungszeitraum 1992 möglich sei. Mit Änderungsbescheiden vom 28.09.1999 setzte der Beklagte bei der ESt-Festsetzung 1992 der Kläger einen Veräußerungsverlust von 392.610 DM an und nahm einen Verlustrück- bzw. vortrag auf die ESt-Festsetzungen der Jahre 1990, 1991, 1993 und 1994 vor. Für das Jahr 1992 ergaben sich keine steuerlichen Auswirkungen, jedoch führte der Verlustrück- bzw. -vortrag zu einem Guthaben von 55.829,74 DM, von dem am 01.02.2000 48.390,46 DM auf Steuerschulden der T umgebucht wurden. Mit Umbuchungsmitteilung vom 04.02.2000 (Bl. 94) wurde Herr G als Empfangsbevollmächtigter der T von der Umbuchung unterrichtet; einen Hinweis darauf, woher die 48.390,46 DM stammen, enthält die Mitteilung nicht.

Hintergrund der Umbuchung war ein Verrechnungsantrag, welcher am 29.06.1999 auf amtlichem Vordruck beim Beklagten eingegangen war (Bl. 2 der Steuerakte). Dieser weist die Einkommensteuernummer () sowie die Namen der Kläger aus und enthält folgende Eintragungen: „Wir beantragen, das Guthaben aus der ESt 1992 in Höhe von … (Feld freigelassen) umzubuchen auf Steuernummer T GmbH, USt 1998 ….” Über dem Feld, in dem einzutragen war, in welcher Höhe die ESt 1992 verrechnet werden soll, war ein roter Zettel aufgeklebt mit der Aufschrift „Bitte einsetzen wie besprochen”. Unterschrieben wurde der Verrechnungsantrag von Herrn G, welcher in dem Begleitschreiben vom 29.06.1999 (Bl. 3 der Steuerakte) Folgendes ausführte:

„J und R M

Sehr geehrter Herr J,

wie am 28.6.1999 telefonisch zwischen uns abgestimmt, wollten Sie noch in dieser Woche das ESt-Guthaben für 1992 ermitteln und den beigefügten Verrechnungsantrag ergänzen und an Herrn Fr bzw. Urlaubsvertretung weiterleiten und die Umbuchung veranlassen.

Ich erwarte Ihre Bestätigung bis zum 6.7.1999.”

Herr J berechnete die folgenden voraussichtlichen Guthaben und teilte diese Herrn G am 01.07.1999 telefonisch mit:

ESt 1990

9.206,64 DM

(später festgesetzt:

11.222,64 DM)

ESt 1991

8.966,00 DM

(später festgesetzt:

10.886,00 DM)

ESt 1993

11.707,10 DM

(später festgesetzt:

14.275,10 DM)

ESt 1994

16.296,00 DM

(später festgesetzt:

19.446,00 DM)

46.175,74 DM

(55.829,74 DM)

Bereits einige Wochen vorher hatte die T einen Antrag auf Stundung ihrer Umsatzsteuerschulden beim Beklagten gestellt, aufgrund dessen der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 17.06.2006 Ratenzahlung gewährt hatte. Mit Bescheid vom 16.07.1999 (Bl. 137 der Steuerakte) gewährte er sodann Stundung „bis zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1990 bis 1994 (StNr.)”. Mit Schreiben vom 28.07.1999 (Bl. 138 der Steuerakte) stellte die T einen „weiteren Stundungsantrag” bzw. „weiteren Antrag auf technische Verrechnung” mit der folgenden Begründung: „Wie Herr M mit Frau R besprochen hat, soll außerdem eine weitere technische Stundung Verrechnung mit der Einkommensteuer des Herrn J M stattfinden, die wahrscheinlich die komplett geschuldete Summe abdeckt”.

Am 02.11.1999 (Bl. 90 der Gerichtsakte) legten die Kläger gegen die ESt-Bescheide 1990 bis 1997 Einspruch ein mit dem Ziel, dass der Verlust i.S.d. § 17 EStG nicht im Jahr 1992, sondern im Jahr 1995 berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 28.02.2000 (Bl. 5 der Steuerakte) nahm der Kläger zu der Höhe des Verlustes Stellung und bat zudem um zügige Bearbeitung, da „Frau R auf Ihre Erstattungsanweisung zwecks Verrechnung mit Steuerforderungen gegen die T GmbH wartet”.

Am 09.08.2000 wurde der T erneut Stundung der Umsatzsteuer gewährt „bis zur Freigabe der ESt-Guthaben unter St-Nr. (J M)”. Mit Schreiben vom 29.06.2001 (Bl. 134 der Steuerakte) beantragte die T eine Verlängerung der Stundung, da der Beklagte „bei der Bearbeitung der (zu Gunsten abgetretene) ESt von J M ohne rechtfertigende Gründe „untätig” ist. Herr J M hat seinen Rechtsvertreter, den Rechtsanwalt B, angewiesen, nun eine Untätigkeitsklage einzureichen, sollte di...

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