Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs. Einkommensteuer 1995, 1996, 1997 und 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß, wenn es keine Angaben zu den aufgesuchten Geschäftspartnern enthält. Die Frage, ob nachträgliche Ergänzungen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zulässig sind, braucht nicht entschieden zu werden, wenn die Aufzeichnungen insgesamt widersprüchlich und unvollständig sind.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen VI R 88/04)

BFH (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen VI R 88/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Besteuerung einer Pkw-Überlassung.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kl ist nicht selbständiger Handelsvertreter für die Fa. S. Für die beruflichen Fahrten benutzt er einen Pkw, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wird. Das Fahrzeug steht ihm auch für private Fahrten zur Verfügung. Er führte für die Zeit vom 1.12.1994 bis zum 31.12.1997 zwei Fahrtenbücher, in denen je Fahrtag das Datum, die Uhrzeit von Abfahrt und Rückkunft, zwei Zielorte, der jeweilige km-Stand und die Tageskilometer angegeben sind. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung, die beim Arbeitgeber des Kl durchgeführt wurde, beanstandete der Prüfer, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß seien. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erließ aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung unter dem Datum des 29.8.2000 nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1998. Für das Jahr 1995 wurde als geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Pkw ein Betrag von 3.896 DM angesetzt (20 vH der Gesamtkosten des Pkw von19.480 DM), für die Jahre 1996 bis 1998 1 vH des Listenpreises je Monat. Den jeweiligen Differenzbetrag zu dem Betrag, der bereits zuvor als geldwerter Vorteil erfasst gewesen war, setzte das FA als zusätzliche Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.

Der Kläger fuhr im fraglichen Zeitraum folgende Dienst-Pkw:

12/94 bis 7/97:

Opel Omega, Listenpreis 41.900 DM

8/97 bis 8/98:

Opel Sintra, Listenpreis 46.890 DM

9/98 bis 10/98:

Opel Astra, Listenpreis 27.510 DM

11/98 bis 8/99:

Opel Sintra, Listenpreis 48.450 DM

Gegen die Änderungsbescheide wandten sich die Kl mit Einspruch, zu dessen Begründung sie vortrugen, der Kl sei ausschließlich im Außendienst tätig und erbringe jährlich eine Fahrleistung von ca. 40.000 km. Der Dienst-Pkw sei ständig mit Gegenständen wie Vorratsware, …, Musterkollektionen, …, Preislisten usw. beladen. Der Kl habe mit dem Pkw zwar auch private Fahrten durchführen dürfen. Eine Privatnutzung sei jedoch nicht ins Gewicht gefallen. Die Privatfahrten je Jahr werden allenfalls mit 500 km zu veranschlagen sein. Für Privatfahrten sei der Pkw extra zu entladen gewesen. Außerdem hätten die Kl über eigene Fahrzeuge verfügt (Opel Astra) und hätten daher keine Veranlassung gehabt, den Dienst-Pkw privat zu nutzen. Bei einer früheren Außenprüfung seien die Fahrtenbücher, wie sie vom Kl geführt worden seien, nicht beanstandet worden. Der Kl habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass die so geführten Bücher auch in Zukunft den Anforderungen genügen würden. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens legten die Kl Reisekostenabrechnungen vor.

Durch Beschluss vom 8.3.2001 hat der Senat einem Antrag der Kl auf Aussetzung der Vollziehung stattgegeben (Az. 6 V 5168/00).

Der Einspruch der Kl hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 6.8.2001). Das FA war der Ansicht, die vorgelegten Fahrtenbücher seien nicht ordnungsgemäß, auch nicht unter Berücksichtigung der von der Finanzverwaltung zugelassenen Erleichterungen für Handelsvertreter. Es fehlten Angaben zum aufgesuchten Geschäftspartner, die auch nicht in den vorgelegten Reisekostenabrechnungen enthalten seien. Wegen der fehlenden Ordnungsmäßigkeit sei die Höhe des aus der Privatnutzung resultierenden geldwerten Vorteils zu schätzen. Die Schätzung für das Jahr 1995 sei mit 20 vH der Gesamtleistung an der unteren Grenze. Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sei die gesetzlich vorgesehene Bewertungsmethode anzuwenden.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage tragen die Kl ergänzend vor, die vorgelegten Fahrtenbücher seien durchaus ordnungsgemäß, weil die aufgesuchten Geschäftspartner anhand der aufgeführten Zielorte angegeben werden könnten. Die Nennung der jeweiligen Kunden zu verlangen, wäre eine unnötige Förmelei. Den zeitnah geführten Fahrtenbüchern komme ein höherer Beweiswert zu als nachträglich erstellten, in denen die besuchten Kunden genannt seien. Zumindest in den Reisekostenabrechnungen seien jedoch die Kunden aufgeführt, so dass diese Unterlagen zusammen mit den Fahrtenbüchern genügen müssten. Mit Schriftsatz vom 20.3.2003 legten die Kl Aufstellungen vor, aus denen je Reisetag die Zielorte sowie die jeweils besuchten Kunden aufgeführt sind.

Die Kl beantragen,

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