Entscheidungsstichwort (Thema)

mittelbare Grundstücksschenkung. Aussetzung der Vollziehung in Sachen Schenkungsteuer

 

Tenor

1. Die Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 5. Juli 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. April 1997 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 184.151 DM ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2136/97, ob eine mittelbare Grundstücks Schenkung vorliegt, wenn dem Antragsteller die Rechtsposition der Käuferin aus einem von ihr bereits erfüllten Vertrag auf Erwerb von Wohnungseigentum unentgeltlich übertragen wird.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 29. April 1997, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt die teilweise Aussetzung der Vollziehung des Schenkungsteuerbescheids vom 5. Juli 1996 in Höhe von 184.151 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung –FGO–). Ernstliche Zweifel liegen im allgemeinen vor, wenn nach dem bisher bekanntgewordenen Sachverhalt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/67, BStBl III 1967, 182). Die AdV hängt damit von einem Wahrscheinlichkeitsurteil ab. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und das Hauptsacheverfahren ergeben wird, daß der Steueranspruch nicht besteht bzw. daß ein Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Andernfalls ist er abzulehnen.

Im Streitfall ist dem Antrag stattzugeben.

Die rechtliche Würdigung des FA ist unzutreffend.

Es sprechen gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides.

Nicht entscheidend ist, wie der abgetretene Sachleistungsanspruch – wäre dieser nicht abgetreten worden – bei der Mutter des Antragstellers zu bewerten wäre (aufgrund der nunmehrigen BFH-Rechtsprechung mit dem gemeinen Wert s. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103/86, BStBl II 1990, 434, vom 6. März 1990 II R 63/87, BStBl II 1990, 504, vom 10. April 1991 II R 117/87, BStBl II 1991, 749, vom 27. November 1991 II R 12/89, BStBl II 1992, 298 und vom 15. Oktober 1997 II R 68/95, BStBl II 1997, 820 sowie Beschluß des erkennenden Senats vom 2. Juli 1997 4 V 4856/96, UVR 1997, 399), sondern wie die Zuwendung (hier Abtretung des Anspruchs auf Übereignung von Wohnungseigentum) zu erfassen ist.

Wenn nach der Rechtsprechung des BFH zur sog. mittelbaren Grundstücks Schenkung (s. Menke, ErbStG, 11. Aufl., § 7 Anm. 19 ff m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung) schon die Zuwendung eines Geldbetrages zum Erwerb von genau bestimmtem Grundbesitz dazu führt, daß schenkungsteuerrechtlich nicht der Geldbetrag, sondern der Grundbesitz als zugewandt gilt, so muß dies umsomehr für die Zuwendung eines Anspruchs auf Übertragung bestimmter Wohneinheiten gelten. Diese Gestaltung kommt der unmittelbaren Zuwendung eines Grundstücks sehr viel näher als die vom BFH als mittelbare Schenkung anerkannten Fälle.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 938925

NWB-DokSt 1999, 987

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