Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit eines AdV-Antrags bei Steuerbescheid ohne positive Steuerzahlungsschuld

 

Leitsatz (redaktionell)

Enthält der Steuerbescheid keine positive Steuerzahlungsschuld, also kein belastendes Leistungsgebot, ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieses Steuerbescheids nicht statthaft.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau des Antragstellers, die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit des Antragstellers, die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Antragstellers und die Berücksichtigung von gewerblichen Einkünften (Hundezucht) der Antragstellerin.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidungen vom 12. Januar 2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragsteller beantragen,

die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1995, für 1996, für 1998, für 1999 und für 2000, alle in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. Dezember 2005 und der jeweiligen Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2006, bzw. der Änderungsbescheide vom 12. April 2006 (Einkommensteuer 1995 und 1996) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1.) Der Antrag ist unzulässig.

a) Einkommensteuer 1995 und 1996

Gem. § 69 Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO bei Gericht in zulässiger Weise nur angebracht werden, wenn die Finanzbehörde einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn

  • • die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
  • • eine Vollstreckung droht.

Keiner dieser Ausnahmetatbestände liegt im Streitfall vor.

Die Mitteilung der Finanzbehörde über den Ablauf der Vollziehungsaussetzung in den Erläuterungen zu den geänderten Einkommensteuerbescheiden für 1995 und 1996, jeweils vom 19. Dezember 2005, ist keine Ablehnung der Vollziehungsaussetzung für den daran anschließenden Zeitraum noch droht allein durch diese Mitteilung bereits die Vollstreckung im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22. Dezember 1994 VI B 138/94, BFH/NV 1995, 701).

b) Einkommenstreuer 1998, 1999 und 2000

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO i. V. m. Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift soll das Gericht auf Antrag des Steuerpflichtigen die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Im Hinblick darauf, dass die Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs sowie die Erhebung der Klage die Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes grundsätzlich nicht hemmen (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO), verfolgen die Vorschriften des § 69 Abs. 2 und 3 FGO den Zweck, dem Steuerpflichtigen einen vorläufigen Rechtsschutz gegenüber ihm möglicherweise aus der Vollziehung erwachsenden und nicht mehr behebbaren Nachteilen zu gewähren. Eine solche schutzwürdige Situation setzt aber nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass ein Steuerverwaltungsakt vorliegt, der vollzogen werden kann. Das ist bei solchen Bescheiden der Fall, die dem Steuerpflichtigen eine Leistungspflicht auferlegen oder – wie bei Grundlagenbescheiden – die Grundlage für eine Leistungspflicht sind. Vom Steuerpflichtigen muss also durch den Steuerverwaltungsakt etwas gefordert werden, was im Falle der Verweigerung durch das FA im Wege von Vollziehungsmaßnahmen erzwungen werden könnte oder müsste (vgl. Beschluss des BFH vom 28. November 1974 V B 44/74, BStBl II 1975, 240).

Ist mithin davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige mit seinem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO nur erstreben kann, den angefochtenen Steuerbescheid hinsichtlich des in ihm enthaltenen steuerrechtlichen Leistungsgebots vorläufig (durch Aussetzung der Vollziehung) außer Wirksamkeit zu setzen, dann ist der von den Antragstellern gestellte Antrag, soweit mit ihm eine Aussetzung der Einkommensteuersteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 gefordert wird, nicht statthaft. Diese Steuerbescheide enthalten, da sie jeweils keine positive Steuerzahlungsschuld enthalten, kein die Antragsteller belastendes Leistungsgebot.

2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1644000

NWB direkt 2007, 3

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