Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen an die Stiefmutter als dauernde Last

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vermögensübergeber kann Versorgungsleistungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch für bestimmte dritte Personen vorbehalten, die dem Generationennachfolge-Verbund angehören. In diesem Sinne kann Leistender ein Abkömmling des Vermögensübergebers sein, der an einen Stiefelternteil Versorgungsleistungen erbringt, der in Gütertrennung geheiratet wird und aufgrund Erbvertrags mit Rücksicht auf die Begründung der Versorgungsverpflichtung des Vermögensübernehmers auf seinen Pflichtteil verzichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2014; Aktenzeichen X R 34/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers an seine Stiefmutter als dauernde Last steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger leistete in den Jahren 2003 bis 2005 an seine Stiefmutter wiederkehrende Zahlungen, und zwar für 2003 19.1050,– EUR, für 2004 19.573,– EUR und für 2005 19.750,– EUR.

Die Eltern des Klägers (A3 und A4) setzten den Kläger und seinen Bruder je zur Hälfte zu Erben ein. Die Mutter des Klägers verstarb am 8. März 1986.

Der Vater des Klägers heiratete im Februar 1991 Frau C. Bereits unter dem 18. Januar 1991 schlossen der Vater des Klägers und Frau C für den Fall der Eheschließung einen notariellen Ehe- und Erbvertrag. Hierin vereinbarten sie für ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung und einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht. Darüberhinaus setzte der Vater des Klägers seiner zukünftigen Ehefrau ein Vermächtnis aus, wonach diese den Nießbrauch an dem Grundbesitz D, B-Straße … auf Lebenszeit erhielt. Für den Fall, dass das Grundstück nicht zum Nachlass gehört, sollte der überlebenden Ehefrau gegen die Erben ein Anspruch auf monatliche Zahlung der voraussichtlichen Erträge zustehen. Das Vermächtnis umfasste zudem ein unentgeltliches Wohnrecht im Haus E-Straße … in D bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Erblassers.

Mit notariellem Testament ebenfalls vom 18. Januar 1991 setzte der Vater des Klägers den Kläger sowie dessen Bruder A5 je zu Hälfte zu seinen alleinigen Erben ein.

Mit Vertrag vom 22. Juni 1995 änderten der Vater des Klägers und seine Ehefrau den unter dem 18.01.1991 geschlossenen Erbvertrag dahingehend, dass das Wohnrecht betreffend das Haus E-Straße … für den Fall, dass die überlebende Ehefrau im Zeitpunkt des Todes dort gewohnt hat, so lange bestehen bleibt, wie der Kläger als Erbe das Objekt nicht selbst bewohnen will.

Eine weitere Änderung erfolgte am 05. August 1999. In diesem Vertrag änderten der Vater des Klägers und seine Ehefrau den Vertrag vom 18.01.1991 in der Fassung vom 22.06.1995 in der Weise, dass die Erben im Wege eines Vermächtnisses zugunsten der Stiefmutter verpflichtet wurden, an diese eine monatliche Rente in Höhe von 4.000,– DM zu zahlen. Zudem erhielt die Stiefmutter den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundbesitz E-Straße … in D, so lange sie das betreffende Objekt bewohnte. Bei Beendigung des Nießbrauchs sollte sich die an die Stiefmutter zu zahlende Rente um 2000,– DM monatlich erhöhen.

Am selben Tag änderte der Vater des Klägers das notarielle Testament vom 18.01.1991 unter Hinweis auf das beschriebene Vermächtnis dahingehend, dass der Kläger den Grundbesitz D, B-Straße … und sein Bruder A5 den Grundbesitz D, E-Straße …, jeweils zu Alleineigentum erhielten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Urkunden Bezug genommen.

Der Vater des Klägers verstarb im Jahre 2002.

Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2003 mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Hiergegen legten die Kläger am 20. Dezember 2005 Einspruch ein. Im Laufe des Einspruchsverfahrens ergingen die Änderungsbescheide vom 30. Dezember 2005 und 1. Februar 2006.

Ebenfalls für das Streitjahr 2004 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte diese mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Auch hiergegen legten die Kläger am 20. Dezember 2005 Einspruch ein und reichten die Steuererklärung am 14. Februar 2006 nach.

Für 2005 erging der Einkommensteuerbescheid am 22. August 2007, wogegen die Kläger am 3. September 2007 Einspruch einlegten.

In sämtlichen Einkommensteuer-(Änderungs-)bescheiden berücksichtigte der Beklagte die Zahlungen des Klägers an seine Stiefmutter nicht als dauernde Last.

Die Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Als Empfänger von Versorgungsleistungen komme grundsätzlich auch der Ehegatte des Übergebers und gesetzlich erb- und pflichtteilsberechtigte Abkömmlinge des Übergebers in Betracht. Versorgungsleistungen könnten auch aufgrund eines Vermächtnisses begründet werden. Entscheidend sei, dass der Empfänger v...

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