Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu einer Betriebsstätte; Verdeckte Gewinnausschüttung bei mehrfacher Geschäftsführertätigkeit, Anfechtung eines Richtigstellungsbescheides

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Die Beteiligung eines Vertriebsunternehmens an einem Produktionsunternehmen ist dem Betriebsvermögen des Vertriebsunternehmens zuzurechnen, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit einer von dieser ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge bei funktionaler Betrachtungsweise als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen.

2.) Die Geschäftsführertätigkeit bei mehreren Kapitalgesellschaften ist im ersten Jahr nach einer Konzernumstrukturierung nicht gehaltsmindernd zu berücksichtigen, wenn hiermit für alle an der Umstrukturierung beteiligten Unternehmen ein administrativer Mehraufwand verbunden ist.

3.) Bei einem Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt, dessen Regelungsgehalt nur die Richtigstellung ist.

 

Normenkette

DBA/Belgien Art. 10 Abs. 6 S. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 182 Abs. 3; DBA/Belgien Art. 7 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen I R 38/07)

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen I R 38/07)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aktien der belgischen Firma „CP” zum Betriebsvermögen der inländischen Betriebsstätte der Klägerin oder zu dem der belgischen Betriebsstätte gehören und, sollten die Anteile der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen sein, ob Gehaltszahlungen der CP an den Beigeladenen zu 2 verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen und als dessen Sonderbetriebseinnahmen im Inland zu erfassen sind.

An der Klägerin, deren Kommanditkapital zu Beginn der Streitjahre 500.000,– DM betrug, waren in den Streitjahren beteiligt die W-GmbH als Komplementärin ohne Einlage und Beteiligung am Gewinn sowie der Beigeladene zu 2 als alleiniger Kommanditist. Der Vater des Beigeladenen hatte seinen Kommanditanteil in Höhe von 212.500,– DM (42,5 %) mit Vertrag vom 20. Dezember 1995 mit Wirkung zum 31. Dezember 1995 auf den Beigeladenen unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Übertragungsvertrag Bezug genommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Vater bis zu seinem Tod am 28. Dezember 1998 Mitunternehmer der Klägerin war. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war ab 20. Dezember 1995 der Beigeladene.

Die Klägerin hatte bis 1973 auf ihrem Betriebsgelände in der Stadt C Pflegemittel selbst hergestellt und vertrieben. Im Jahre 1973 gründeten die damaligen Gesellschafter der Klägerin in Belgien die Firma CP. Diese übernahm ab diesem Zeitpunkt die Herstellung der Produkte sowie den Vertrieb außerhalb Deutschlands. Bei der Klägerin verblieben die Gesamtleitung, die Forschungsabteilung sowie der Vertrieb in Deutschland. Eventuell vorhandene immaterielle Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel das know how, die Rezepturen, das Logo und Ähnliches wurden nicht auf die CP übertragen.

Anfang 1998 waren an der CP beteiligt:

Die Klägerin mit 10 %,

der Beigeladene zu 2 mit 70 % (diese Anteile befanden sich im Sonderbetriebsvermögen des Beigeladenen bei der Klägerin),

die Beigeladene zu 1 mit 20 %.

1997 gründete die Klägerin in Belgien eine Betriebsstätte (im folgenden „WSB” abgekürzt). Diese übernahm den weltweiten Vertrieb der Produkte der CP (also auch nach Deutschland). Dies geschah durch Lohnherstellungsvertrag vom 17. Dezember 1997, der zum 01.01.1998 in Kraft trat. In diesem Vertrag übertrug die CP an die WSB ihren Kundenstamm gegen eine Abfindung. Der Vertrag legte Mindestabnahmemengen sowie den Abnahmepreis mit den Vollkosten der CP zuzüglich 9,5 % Aufschlag fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.

Die Leitung der belgischen Betriebsstätte sowie die dort durchzuführenden Arbeiten lagen in den Händen fremder Angestellter.

Die weitere Umstrukturierung nahm die Klägerin wie folgt vor:

  • Durch Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 1998 erhöhte die Klägerin ihr Festkapital um 750.000,– DM.
  • Aufgrund Einbringungsvertrags vom 29. Dezember 1998 übertrug der Beigeladene zu 2 20.999 Aktien der CP (das entspricht 70 % des Grundkapitals und damit seiner gesamten Beteiligung) auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in Höhe des vorgenannten Kapitalanteils von 750.000,– DM.
  • Durch Gesellschafterbeschluss vom 29. Dezember 1998 ordnete die Klägerin 23.999 Aktien der CP (das entspricht 80 % des Grundkapitals) der belgischen Betriebsstätte zu.
  • Mit Aktienkaufvertrag vom 29. Dezember 1998 erwarb die WSB weitere 6.001 Aktien der CP zum Kaufpreis von 1,1 Mio. DM.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorstehend erwähnten Beschlüsse bzw. Verträge Bezug genommen.

Nach der Umstrukturierung hielt die Klägerin sämtliche Anteile an der CP in ihrem Betriebsvermögen und hatte diese ihrer belgischen Betriebstätte zugeordnet. Sie ermittelte aus der Z...

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