Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in dem Hinweis 180 a der EStR enthaltene Begünstigungsregelung zur Berechnung der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten darf ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht zur Berücksichtigung eines Kindes zu Lasten des Steuerpflichtigen führen. Zu Lasten erfolgt die Berechnung der Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten taggenau.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4, 4 Sätze 1, 1 Nr. 2b, § 63 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2003; Aktenzeichen VIII R 105/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit dem Kläger für seine Tochter …… im Streitjahr zu Recht Kindergeld bewilligt und ausgezahlt worden ist.

Die am 7. Juli 1974 geborene Tochter …… des Klägers besuchte in der Zeit vom 28. August 1995 bis zum 27. Juni 1996 die Fachoberschule für Wirtschaft als Vollzeitschülerin.

Aufgrund eines Antrags des Klägers vom 27. Dezember 1995 auf Gewährung von Kindergeld für die Tochter …… bewilligte der Beklagte am 9. Januar 1996 Kindergeld ab dem Monat Januar 1996 ohne zeitliche Begrenzung.

Mit Verfügung vom 3. Juni 1996 hob der Beklagte die Kindergeldbewilligung zugunsten des Klägers für dessen Tochter …… mit Ablauf des Monats Juni 1996 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz auf, da die Tochter …… mit Ablauf dieses Monats die Schulausbildung beenden werde. Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 teilte die Tochter des Klägers dem Beklagten mit, daß sie zum 27.06.1996 die Schulausbildung beendet habe und legte diesbezüglich auch eine Schulbescheinigung vor. Weiterhin teilte sie mit, daß sie seit dem 28. Juni 1996 beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei. Während der Schulausbildung habe sie BAföG erhalten.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wurde trotz der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ab dem Monat Juli 1996 das Kindergeld in der Zeit zwischen Juli und Dezember 1996 weiterhin an den Kläger gezahlt.

Gemäß der Bescheinigung des ………. Kinderhaus e. V. vom 3. Januar 1997 absolvierte die Tochter …… in der Zeit vom 1. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 ein dreimonatiges Praktikum in der Kindertagesstätte des oben genannten Vereins.

Ausweislich der Bescheinigung lernte die Tochter des Klägers dabei alle anfallenden Aufgaben in einer kleinen altersgemischten Gruppe kennen. Sie sei während ihres Praktikums von einer Sozialpädagogin begleitet worden. Die Bescheinigung endet damit, daß der Klägerin viel Erfolg für ihr Studium gewünscht wird.

Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, erzielte die Tochter des Klägers im Streitjahr an Einkünften und Bezügen in den Monaten Januar bis Juni 3.690,00 DM an BAföG sowie in den Monaten Juli bis Dezember gemäß Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 15. Januar 1997 Arbeitslosengeld in Höhe von 8.727,20 DM.

Am 15. Februar 1997 beantragte der Kläger für seine Tochter …… für die Zeit ab dem 1. Juli 1996 bis zum 13. Februar 1997 Kindergeld. Im Rahmen dieses Antrags gab er an, daß sich …… in der Ausbildung bis zum 28. Juni 1996 befunden habe, dann arbeitslos gewesen sei, und sodann das Praktikum vom 1. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 absolviert habe.

In den Antragsunterlagen befindet sich desweiteren der Hinweis, daß voraussichtlich im September oder Oktober 1997 ein Studium begonnen werde.

Mit Schreiben vom 6. März 1997 teilte der Kläger weiterhin mit, daß seine Tochter ein Studium in der Fachrichtung Sozialwesen anstrebe. Für dieses Studium sei ein Grundpraktikum von drei Monaten vorgeschrieben, das vor Studiumsbeginn abgeleistet werden müsse.

Mit auf § 70 Abs. 2 EStG gestützten Bescheid vom 12. März 1997 hob der Beklagte die Kindergeldbewilligung zugunsten des Klägers für die Tochter …… für den Zeitraum Januar bis Dezember 1996 auf und forderte den Kläger im selben Bescheid zur Rückzahlung des erhaltenen Kindergeldes in Höhe von 2.400,00 DM auf.

Im Rahmen seines hiergegen gerichteten Einspruchs machte der Kläger geltend, daß er das zuviel gezahlte Kindergeld für die Monate Juli bis Dezember 1996 am 27. Juli 1997 zurückgezahlt habe, was im übrigen unstreitig ist.

Seiner Auffassung nach müßten jedoch die Monate Juli bis Dezember 1996 für die Überprüfung einer Überschreitung der Verdienstgrenze im Sinne § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) außer Betracht bleiben, so daß lediglich von einer Verdienstgrenze in Höhe von 6.000,00 DM auszugehen sei, die seine Tochter aufgrund der erhaltenen BAföG-Zuschüsse in Höhe von 6 × 615,00 DM = 3.690,00 DM nicht überschritten habe.

Mit Schreiben vom 30. August 1998 teilte der Kläger weiterhin mit, daß seine Tochter ursprünglich ein Studium der Fachrichtung Sozialwesen aufzunehmen beabsichtigte. Diesbezüglich sei auch das Grundpraktikum vor Studiumbeginn abzuleisten gewesen. Seine Tochter habe zwar das Praktikum in der Zeit vom 4. November 1996 bis zum 31. Januar 1997 an einer Kindertagesstätte abgeleistet. Dieses Praktikum sei jedoch nicht Teil ihrer Ausbildung, weil seine T...

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