Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung im Ausland wohnender Schriftsteller

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung von Einkünfte aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit eines im Ausland wohnenden Klägers, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2. b) AO.

2) Die bloße Verwertung des im Ausland geschaffenen schriftstellerischen Werks im Inland weist der Bundesrepublik Deutschland noch nicht das Besteuerungsrecht zu.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 179

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.04.2009; Aktenzeichen I B 196/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt verpflichtet ist, Einkünfte des Klägers aus selbständiger schriftstellerischer Tätigkeit gesondert festzustellen.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren in den Niederlanden. Er war in dieser Zeit als …beamter an… tätig. Mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde er durch das Finanzamt E, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet, zur Einkommensteuer veranlagt. Außerdem betätigte er sich seit 1987 schriftstellerisch auf dem Gebiet …. Die Manuskripte erstellte der Kläger an seinem Wohnort in den Niederlanden. Sofern die Erfassung von Daten und deren Verarbeitung erforderlich waren, beauftragte er das EDV-Servicebüro K (künftig: Servicebüro) in B.

Ab etwa 1998 entwickelte der Kläger eine … buchreihe …, die von einem in X ansässigen Verlag ab 2001 nach und nach veröffentlicht wurde. Dazu hatte der Verlag dem Kläger mit Schreiben vom 8.11.1999 eine verbindliche Zusage über Druck und Veröffentlichung der Buchreihe nebst Honorarvereinbarung gemacht. Unter dem 6.10.2000 schloss der Kläger die entsprechenden Verlagsverträge ab. Er war danach verpflichtet, die Manuskripte in druckfertigen Satzvorlagen nach den Vorgaben des Verlages zu liefern. Dem Verlag übertrug er umfassende Nutzungsrechte an seinem Werk (Hinweis auf § 6 der Verlagsverträge). Mit der Erstellung der druckfertigen Satzvorlagen beauftragte der Kläger wie schon in den Vorjahren das Servicebüro in B.

Unter dem 4.4.2000 hatte der Kläger mit dem Rechtsanwalt I in B einen Treuhandvertrag geschlossen, wonach der Treuhänder I beginnend mit dem 13.12.1999 die Nutzungsrechte des Klägers als Autor oder Herausgeber an seinen Werken auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verwalten und hierüber nach Weisung des Klägers zu verfügen hatte. Der Treuhänder richtete ein Treuhandkonto ein, über das die Honorar-Zahlungen des Verlages und die Zahlungen an das Servicebüro abgewickelt wurden.

Unter Hinweis auf das Treuhandverhältnis mit dem in B ansässigen Treuhänder gab der Kläger Feststellungserklärungen für die Streitjahre ab, die sämtlich einen Verlust auswiesen. Das beklagte Finanzamt erließ zunächst unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellte erklärungsgemäße Feststellungsbescheide für 1999 und 2000.

Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Treuhänder lediglich bezüglich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Verlag und Vertragspartnern des Klägers auf dem Treuhandkonto und der Zurverfügungstellung seiner inländischen Postadresse tätig war. Vertragsverhandlungen bezüglich der Autorenrechte mit Verlagen hatte der Kläger stets selbst geführt und auch die Verträge selbst abgeschlossen.

Der Prüfer vertrat deswegen die Ansicht, dass der Treuhänder nicht inländischer Vertreter des Klägers im Sinne von § 13 AO bzw. Art. 2 DBA/NL sei. Mangels ständiger Einrichtung des Klägers im Inland sei die selbständige schriftstellerische Tätigkeit in den Niederlanden ausgeübt worden. Die Verwertung der Autorenrechte habe allerdings im Inland stattgefunden, weswegen die erzielten Einkünfte inländische im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG darstellten (Hinweis auf die Textziffern 8 und 9 des Betriebsprüfungsberichts vom 20.12.2002). Der von der Betriebsprüfung unternommene Versuch einer tatsächlichen Verständigung über den Erlass von Feststellungsbescheiden mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung scheiterte.

Das beklagte Finanzamt hob danach die Feststellungsbescheide für 1999 und 2000 auf, weil es sich für örtlich nicht zuständig hielt. Während des sich nun anschließenden Streits über die örtliche Zuständigkeit des maßgeblichen Feststellungs-Finanzamtes (Y, G, C) wurde das beklagte Finanzamt durch Erlass des Finanzministers … als für die Bearbeitung des Steuerfalles örtlich zuständiges Finanzamt bestimmt. Der Kläger nahm darauf hin den Einspruch gegen die Aufhebung der Feststellungsbescheide 1999 und 2000 zurück und stellte den Antrag, für die Jahre 1999 bis 2002 seine Einkünfte als selbständiger Autor gesondert festzustellen.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 8.7.2003 (für 1999 bis 2001) und vom 1.10.2004 (für 2002) nunmehr mit der Begründung ab, die Einkünfte des Klägers aus seiner Autorentätigkeit seien mangels inländischer Betriebsstätte bzw. fester Einrichtung nicht gesondert festzustellen. Das Besteuerungsrecht dafür stehe dem Wohnsitzstaat Niederlande zu.

Der dag...

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