Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne/Verluste aus Spekulationsgeschäften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 EStG sind vor dem VZ 2009 nicht mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Geschäften (sonstige Einkünfte i.S. § 22 Nr. 3 EStG) ausgleichsfähig.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2, § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 10/12)

BFH (Urteil vom 11.02.2014; Aktenzeichen IX R 10/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Besteuerung von Börsentermingeschäften.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Jahr 1991 begann der Kläger – zunächst in geringem Umfang – damit, Börsentermingeschäfte an der Deutschen Terminbörse (DTB) zu tätigen, deren Umfang im Laufe der Jahre immer

weiter zunahm:

Jahr

Anzahl der Transaktionen

1991

11

1992

63

1993

65

1994

182

1995

103

1996

104

1997

199

1998

236

1999

197

2000

157

Des Weiteren hatte der Kläger Entgelte für sonstige Leistungen in Form von Stillhalterprämien i. S. des § 22 Nr. 3 EStG bezogen. Mit den von ihm durchgeführten Termingeschäften beabsichtigte der Kläger nach seinen Angaben, durch den Verkauf von Optionen einen Überschuss der Einnahmen über die Aufwendungen aus den zur Absicherung dieser Geschäfte getätigten Optionskäufen zu erzielen. Beim Kläger addierten sich die Bruttowerte der Stillhalterpositionen zeitweise bis auf 500.000 EUR, ohne dass die ihm von der Bank eingeräumte Margingrenze von 100.000 EUR verletzt wurde. Die in den Jahren 1991 bis 2000 vom Kläger aus dem Stillhalter- und Optionsgeschäften erzielten Einnahmen/Aufwendungen stellen sich wie folgt dar:

Jahr

1991

DM

1992

DM

1993

DM

1994

DM

1995

DM

Einnahmen/Aufwendungen aus Stillhaltergeschäften

14.431

14.640

-31.880

63.901

112.267

Einnahmen/Aufwendungen aus Optionsgeschäften

-714

-1.372

-825

-92.561

-136.426

Liquides Ergebnis

13.717

13.268

-32.705

-28.660

-24.159

Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

14.431

14.640

-31.880

63.901

112.267

Einkünfte gem. § 23 Abs. 1 EStG

0

0

0

-3.004

4.003

Jahr

1996

DM

1997

DM

1998

DM

1999

DM

2000

DM

Einnahmen/Aufwendungen aus Stillhaltergeschäften

18.850

-335.196

509.897

95.557

411.660

Einnahmen/Aufwendungen aus Optionsgeschäften

-42.185

207.525

-743.850

173.585

-468.062

Liquides Ergebnis

-23.635

-127.671

-233.953

269.142

56.401

Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

18.850

-335.196

509.897

95.557

411.660

Einkünfte gem. § 23 Abs. 1 EStG

78.196

0 (BVerfG)

0 (BVerfG)

-352.887

-362.570

Die Einkünfte aus diesen Geschäften erklärten die Kläger nicht. Aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung A führte das STRAFA FA B beim Kläger eine Fahndungsprüfung durch. Unter Tz. 10 des Prüfungsberichts vom 9. Dezember 2004 ging die Prüferin davon aus, dass die Einnahmen aus den Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG der Besteuerung zu unterwerfen seien. Im Hinblick auf das BVerfG-Urteil vom 9. März 2004 über die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998 seien die Einnahmen für diese Jahre außer Ansatz zu lassen. Darüber hinaus seien die vom Kläger vereinnahmten Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG der Besteuerung zu unterwerfen.

Nach Auffassung der Prüferin waren die Optionsgeschäfte und die Stillhaltergeschäfte steuerlich getrennt zu beurteilen, so dass keine Möglichkeit bestehe, Verluste aus den Optionsgeschäften mit Gewinnen aus den Stillhaltergeschäften – und umgekehrt – zu saldieren. Das beklagte Finanzamt hat sich dem angeschlossen und die Einkünfte des Klägers aus den Stillhalter- und Optionsgeschäften in den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheiden wie folgt angesetzt:

Jahr

1996

DM

1998

DM

1999

DM

2000

DM

Stillhalterprämien:

Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG

18.850

509.897

95.557

411.660

Optionsprämien:

Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 EStG

78.196

0

- 352.887

362.570

Mit ihren Einsprüchen gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 sowie für die Jahre 1998 bis 2000 und gegen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 1999 und den 31. Dezember 2000 machten die Kläger geltend: Das BVerfG habe mit Urteil vom 2 BvL 17/02 vom 9. März 2004 die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 für verfassungswidrig erklärt. Das in diesem Urteil herausgehobene Vollzugsdefizit habe auch in den Jahren vor 1997 und nach 1998 bestanden und auch die Stillhaltergeschäfte eingeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung von Options- und Stillhaltergeschäften verstoße gegen den Gleichheitssatz. Außerdem seien die Änderungsbescheide für 1996 und 1998 auch deshalb rechtswidrig, weil ein in 1997 entstandener Verlust aus Stillhaltergeschäften i.H.v. 335.196 DM nicht mit den positiven Einkünften aus Stillhaltergeschäften anderer Jahre verrechnet ...

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