Entscheidungsstichwort (Thema)

Verluste aus Pferdezucht im Rahmen einer Pensionspferdehaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste aus Pferdezucht sind im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, wenn die verlustbringende Tätigkeit aus der Pferdezucht eine als Haupttätigkeit ausgeübte Pensionspferdehaltung in solch einem Maße fördert oder stärkt, dass die Pferdezucht als unselbständiger Bestandteil dieser Tätigkeit anzusehen ist.

 

Normenkette

EStG §§ 2, 13

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste des Klägers aus Pferdezucht mit den Gewinnen aus einer Pensionspferdehaltung verrechnet werden können.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten.

Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Daneben erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen.

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb befindet sich seit 1915 im Familienbesitz. Er umfasste zunächst einen Bullenmast und einen Färsenaufzucht. Seit Anfang der 60-ger Jahre kam eine Geflügelhaltung hinzu, die bis 1979 betrieben wurde.

Ab 1970 betreibt der Kläger zusätzlich eine Pensionspferdehaltung. Diese Pensionspferdehaltung wuchs in der Folgezeit immer weiter an. Ende 1979 hatte der Kläger nur eine halbe Bewegungshalle, um dort die Pensionspferde zu bewegen. Seit 1979 begann der Kläger mit der Zucht von A-Pferden (= …) mit anfänglich 8 Stuten, davon 4 Zuchtstuten und einem Hengst. Der Kläger erzielte mit der A-Pferdezucht viele Auszeichnungen und ist in verschiedenen Vereinigungen und Verbänden als Vorstandmitglied oder Vertreter aktiv. Seit 1987 ist der Pferdezuchtbetrieb zudem als Ausbildungsbetrieb für den Beruf zum Pferdewirt anerkannt. Hierzu ist Voraussetzung, dass bei einem Gesamtbestand von mindestens 16 Pferden wenigstens 3 Zuchtstuten im Pferdestammbuch eingetragen sind.

In den Jahren 1981 bis 1983 erweiterte der Kläger den Betrieb durch den Bau eines neuen Pferdestalls mit Bewegungshalle und eines weiteren Anbaus, wodurch weitere Pferdeboxen entstanden. Diese Erweiterung war nur deshalb möglich, weil der Kläger neben der Pensionspferdehaltung auch eine Pferdezucht begann, wie sich aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 03. Mai 2002 ergibt (Bauen im Außenbereich gemäß § 35 BauGB).

Der Rindermastbetrieb wurde in 1990 eingestellt. Die dadurch frei werdenden Flächen wurden zur Koppelhaltung und zur Silage- und Heuernte genutzt.

Der Kläger ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren durch Einnahmeüberschussrechnung. Eine Trennung von Pferdepensionshaltung und Pferdezucht erfolgte hierbei nicht.

Der Beklagte führte für die Veranlagungszeiträume 1993 bis 1997 eine steuerliche Betriebsprüfung beim Kläger durch. Eine Anschlussprüfung erfolgte für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2001.

Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass aus der Pferdezucht trotz hoher Erfolge, was die Züchtungsergebnisse betrifft, keine Überschüsse erzielt wurden. Der Prüfer teilte die Betriebsausgaben, soweit trennbar, direkt der Pferdezucht bzw. der Pferdepensionshaltung zu. Die nicht direkt zuzuordnenden Betriebsausgaben wurden anhand der Belegung den beiden Bereichen zugeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den beiden Betriebsprüfungsberichten Bezug genommen.

Danach entfielen folgende Betriebseinnahmen auf Erlöse aus der Pferdezucht (Verkäufe, Deckgelder, Fördermittel) und es ergaben sich folgende Ergebnisse:

Einnahmen Zucht

Betriebsausgaben Zucht

Verlust Zucht

1993

27.864,– DM

142.524,– DM

114.660,– DM

1994

24.991,– DM

112.745,– DM

87.754,– DM

1995

31.162,– DM

118.628,– DM

87.466,– DM

1996

38.673,– DM

120.959,– DM

82.286,– DM

1997

45.029,– DM

129.050,– DM

45.029,– DM

1998

67.245,– DM

106.849,– DM

39.604,– DM

1999

45.842,– DM

123.815,– DM

77.972,– DM

2000

51.978,– DM

98.439,– DM

46.461,– DM

2001

68.694,– DM

101.052,– DM

32.358,– DM

Der Beklagte erkannte die Verluste aus der Pferdezucht steuerlich nicht an und erließ entsprechende geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2001. Ohne Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Pferdezucht ergaben sich folgende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die der Beklagte dabei zugrunde legte:

1993

21.173,– DM

1994

76.994,– DM

1995

48.932,– DM

1996 (ohne Grundstücksentnahme)

67.603,– DM

1997

83.486,– DM

1998

129.006,– DM

1999

82.608,– DM

2000

83.835,– DM

2001

102.021,– DM

Die gegen die Einkommensteueränderungsbescheide eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23. Mai 2007, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Die negativen Einkünfte aus der Pferdezucht seien zutreffend der steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei zugeordnet worden. Die Pferdezucht sei zunächst nicht Gegenstand der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gewesen. Diese habe sich auf die nach wie vor ausgeübte Pensionspferdehaltung und bis 1990 auch auf den Rindermastbetrieb erstreckt. Insges...

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