Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der neuen Umgliederungsvorschriften. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 3/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Verrechnung des negativen EK 02 mit dem EK 45 ist auch im Rahmen der Neuregelung der Umgliederungsvorschriften im Anschluss an die Entscheidung des BVerfG vom 17.11.2009 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

2) Auch eine vom Wortlaut abweichende verfassungskonforme Auslegung der §§ 34 Abs. 13, 36 Abs. 4 KStG kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

KStG § 36 Abs. 4; GG Art. 3; KStG § 34 Abs. 13

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung unverzinslicher Gesellschafterdarlehen in den Streitjahren sowie über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Umgliederungsvorschriften zum Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt … Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren die A, die Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des D GmbH als Rechtsnachfolgerin des D1, E und P sowie der H und der M. Die A, das D1 und E hatten der Klägerin in den … Jahren Darlehen in einem Umfang von ca. … DM gewährt. Die Gelder waren Teil umfangreicher Mittelzuwendungen der drei Hauptgesellschafter zur Finanzierung des Die Kredite sollten bis zum Eintritt in die Gewinnzone zinslos sein. Im Dezember 1988 wurden die Verträge in der Weise umgestaltet, dass ca. 50 % der Summe in verzinsliche Darlehen umgewandelt und die verbleibenden … DM (weiterhin) zins- und tilgungsfrei gewährt wurden. Die drei im Wesentlichen identischen Darlehensverträge enthalten jeweils in § 2 die Regelung der Unverzinslichkeit, in § 3 die Regelung, dass die Darlehen nicht zu tilgen sind. § 4 der jeweiligen Verträge lautet:

Kündigung, Verzinsung und Tilgung des Darlehens sowie eine Umwandlung in eine Beteiligung an der Gesellschaft bleibt Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern auf der Grundlage der erforderlichen …rechtlichen Voraussetzungen vorbehalten.

Letztlich regeln die Verträge, dass die einzelnen Gläubiger hinsichtlich der Bedingungen und der Abwicklung des Darlehensvertrages nicht schlechter gestellt werden dürfen als die anderen Gesellschafter. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien der Verträge in der Gerichtsakte des Verfahrens zur Körperschaftsteuer 1999 verwiesen.

Der Geschäftsbericht für das letzte im vorliegenden Verfahren streitbefangene Wirtschaftsjahr 2005 weist die vorgenannten Darlehensverpflichtungen – in Übereinstimmung mit den Ausweisungen der Vorjahre – als Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren aus (Seite 54 des Geschäftsberichts 2005). Auch in dem … Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2008 sind die Gesellschafterdarlehen in unveränderter Höhe von T€ … und einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ausgewiesen. Der Jahresabschluss 2009 weist die Umwandlung in Eigenkapital aus.

In den Handelsbilanzen der Jahre 1999 bis 2005 waren die zinslosen Gesellschafterdarlehen jeweils in voller Höhe des Nominalbetrages als Verbindlichkeiten ausgewiesen. Die Bilanzansätze für die Streitjahre betrugen danach:

Jahr

Handelsbilanzansatz

Steuerbilanzansatz laut Bp

1999

… DM

… DM

2000

… €

… €

2001

… €

… €

2002

… €

… €

2003

… €

… €

2004

… €

… €

2005

… €

… €

Nach einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 vertrat der Beklagte die Auffassung, die in der Bilanz ausgewiesenen Gesellschafterdarlehen seien nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des EinkommensteuergesetzesEStG – abzuzinsen. Da die Laufzeit von unbestimmter Dauer sei, habe dies in Anlehnung an § 13 Abs. 2 des BewertungsgesetzesBewG – mit dem Faktor 9,3 auf den Jahreswert zu erfolgen. Zur Abmilderung des Abzinsungsgewinns wurde eine 9/10 Rücklage gemäß § 52 Abs. 16 Satz 7 EStG berücksichtigt.

Die dagegen gerichteten Rechtsschutzverfahren hatten mit Ausnahme kleinerer Berechnungskorrekturen keinen Erfolg. Insoweit wird auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in dem Verfahren zum Az. 13 K 4781/04 (vom 15. Januar 2009, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2009, 1199) und des Bundesfinanzhofs – BFH – in dem Verfahren zum Az. I R 35/09 (vom 27. Januar 2009, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 228, 250, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 478) Bezug genommen. Die dagegen gerichtete, auf einen Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip gestützte, Verfassungsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg (Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 20. Oktober 2010 zu Aktenzeichen 2 BvR 786/10, n.v.).

Während der andauernden Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren wegen der Körperschaftsteuer 1999 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung K Außenprüfungen für die Jahre 2000 bis 2002 und 2003 bis 2005 bei der Klägerin durch. Da die oben bezeichneten Rechtsbehelfsverfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1999 im Zeitpunkt des Abschlusses der Außenprüfungen (vgl. Berichte über die Betriebsprüfungen bei der Klägerin vom 12. Januar 2010 für die Jah...

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