Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Mietzahlung einer Kapitalgesellschaft an eine ihrem Gesellschafter nahe stehende Person als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist.

2) Bei der Höhe einer vGA aufgrund unangemessen hoher Mietzahlung ist die auf diesen Teil entfallende Umsatzsteuer nicht mit in die vGA einzubeziehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.01.2007; Aktenzeichen I B 55/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin erbringt Dienstleistungen für Betriebe im Tätigkeitsbereich …. Sie stand im Streitjahr im alleinigen Anteilsbesitz ihres Geschäftsführers I.. Bis zum 00.00.2000 firmierte sie unter Q. GmbH.

Am 00.00.1996 schloss die Klägerin mit dem Sohn des Gesellschafter/Geschäftsführers, Herrn T., einen Vertrag über die Anmietung des Objektes J. in F. einschließlich der Außenflächen. Das Gesamtobjekt hatte eine Flächengröße von … qm. Das Mietverhältnis sollte am 00.00.1996 beginnen und am 00.00.2006 enden. Danach sollte es sich jeweils um ein weiteres Jahre verlängern, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspräche. Der Vermieter sollte den Mietvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen können, wenn der Mieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. In diesem Falle sollte der Mieter für den Ausfall an Miete, Nebenabgaben und sonstigen Leistungen haften (§ 2 des Mietvertrags). Die mtl. im voraus zu zahlende Miete wurde mit … DM zzgl. Umsatzsteuer festgelegt. Die Nebenkosten sollte der Mieter selbst tragen (§§ 3, 4). Bei der Veräußerung des Betriebes des Mieters oder eines Teiles davon sollte es wegen des Überganges des Mietvertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit dem Vermieter bedürfen. Ein Anspruch auf den Übergang des Vertrages sollte nicht bestehen (§ 21). Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollten der Schriftform bedürfen (§ 22).

In einer am gleichen Tage abgeschlossenen Zusatzvereinbarung legten die Vertragsparteien fest, dass die X. mit der gemeinsamen Planung des Umbaus des Mietobjekts beauftragt werden sollte. Bei der Planung und Konzepterstellung sollte die Klägerin mit einbezogen werden. Deren Befindlichkeiten sollten maßgebende Richtlinien bei der Planung und Realisierung unter Berücksichtigung des staatlichen Denkmalschutzamtes sein. Zur Durchführung der Baumaßnahme sollte seitens des Vermieters berücksichtigt werden, dass das Objekt schon in der Umbau- und Sanierungsphase genutzt würde. Nach Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit gem. „heutigem” Planungsstand durch den Vermieter oder vorzeitiger vollständiger Nutzung des Objektes durch den Mieter sollte sich die Gesamtmiete auf … DM zzgl. Umsatzsteuer erhöhen. Der Vermieter verpflichtete sich, die Gesamtbaumaßnahme bis zum 31.12.1998 abzuschließen.

Vor Abschluss dieses Mietvertrags war am 00.00.1995 eine Bauvoranfrage des T. vom 00.00.1995 wegen Umwandlung des Gebäudes J. in Büro- und Praxisflächen und Wohnungen positiv beschieden worden. Mit not. Vertrag vom 00.00.1995 hatte der Vermieter sodann das u. a. das Mietobjekt umfassende Grundstück (Gesamtgröße … qm) zum Preis von … DM zzgl. Erwerbsnebenkosten erworben. Besitz und Nutzungen waren mit dem 00.00.1996 auf den Erwerber übergegangen.

Mit Bauantrag vom 00.00.1996 beantragte der Vermieter den Umbau, Neubau und Abriss von einzelnen Gebäudeteilen des an die Klägerin verpachteten Grundbesitzes. Dabei wurden die voraussichtlichen Umbau- und Nutzungsänderungskosten wie folgt beziffert:

Bauteile I – III

… DM

Bauteil IV

Abriss

Herstellungskosten

… DM

… DM

Stellplätze

… DM

Gesamtkosten

… DM

Die beantragte Baugenehmigung wurde am 00.00.1996 erteilt. Die Rohbauabnahme erfolgte am 00.00.1997.

Für die Finanzierung des Grundstückskaufs und der Baumaßnahmen bürgte der Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin gegenüber der U. in Höhe von … DM (Blatt 97 f. BP-Handakte).

Am 00.00.1996 erstellte Herr T. gegenüber der Klägerin eine Jahresrechnung für die Miete des Objekts J. in Höhe von … DM zzgl. … DM Umsatzsteuer. Diese Mietzahlungen sollten ausweislich der Rechnung in mtl. Teilbeträgen fällig werden. Ab Mitte des Jahres 1997 wurde die Miete auf … DM zzgl. Umsatzsteuer erhöht.

Im Rahmen einer u. a. das Streitjahr betreffenden Betriebsprüfung (Bericht vom 00.00.0000, Tz 12 f., 30) gelangten die Prüfer zu der Auffassung, dass die Pachtzahlungen der Klägerin für das Objekt J. in Höhe von … DM zzgl. … DM Umsatzsteuer (… DM brutto) als verdeckte Gewinnausschüttungen hinzuzurechnen seien. Der Nutzungswert für das Objekt könne im Streitjahr lediglich mit … DM zzgl. Umsatzsteuer veranschlagt werden, da wegen der Umbau- und Neubaumaßnahmen keine Nutzung der Gebäudeteile als Büroflächen oder Schulungsräume möglich gewesen sei. Bei dem Bauteil I handele es sich um das alte …gebäude, das lediglich aus dem Erdgeschoss mit … und einem Obergeschoss mit Holzdecken ohne einzelne ...

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