Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuerbegünstigung für stromerzeugende Anlagen

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage betrieben, besteht ein Anspruch auf Stromsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nur für den vom Blockheizkraftwerk verbrauchten Strom. Der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom wird zur Erzeugung eines Brennstoffs und nicht zur Stromerzeugung verwandt. Bei der Biogasanlage handelt es sich nicht um eine Anlage i.S.v. § 12 Abs. 1 StomStV.

Eine Steuerbefreiung kann erst mit dem Wirksamwerden der insoweit erteilten Erlaubnis beansprucht werden. Eine rückwirkende Steuerbefreiung bezogen auf einen Zeitraum vor der Antragstellung kann auch im Erlasswege nicht erreicht werden.

 

Normenkette

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 10; StromStV § 12 Abs. 1, § 18; AO § 227

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.09.2011; Aktenzeichen VII R 75/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf einer Erlaubnis nach § 9 des Stromsteuergesetzes.

Die Klägerin betreibt seit dem Frühjahr 2008 ein Blockheizkraftwerk mit einer vorgeschalteten Biogasanlage zur Erzeugung der erforderlichen Antriebsenergie.

Mit Bescheid vom 23.09.2009 wurde ihr antragsgemäß vom seinerzeit zuständigen Hauptzollamt Hamburg-1 mit Wirkung vom 01.01.2009 unter Widerrufsvorbehalt die unbefristete Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom erteilt. Dieser Bescheid enthielt weder hinsichtlich der Menge noch hinsichtlich der Anlagen, zu deren Betrieb Strom steuerfrei entnommen werden kann, eine Einschränkung. Ein Erlaubnisschein wurde ausgestellt.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 12.02.2010 erteilte der aufgrund der Verlegung des Sitzes der Klägerin zuständig gewordene Beklagte der Klägerin eine Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme von Strom mit Wirkung ab dem 01.01.2009 ausdrücklich nur für den Betrieb der Stromerzeugungsanlage (Blockheizkraftwerk) begrenzt auf 135 MWh pro Jahr. Die Klägerin wurde gebeten, den ungültig gewordenen Erlaubnisschein zurückzusenden.

Mit einem weiteren Bescheid vom 12.02.2010 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Erlass der Stromsteuer für das Jahr 2008 aus Billigkeitsgründen ab.

Gegen die Bescheide vom 12.02.2000 legte die Klägerin am 23.02.2010 Einspruch ein, soweit die Stromsteuerbefreiung auf die Komponente Blockheizkraftwerk beschränkt und soweit der Erlassantrag abgelehnt worden sei.

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.04.2010 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Steuerfreiheit komme nur in Betracht für Strom, der zur Stromerzeugung genutzt werde, nicht jedoch für in der von der Klägerin betriebenen Biogasanlage eingesetzten Strom. Strom zur Brennstoffherstellung sei nicht von der Steuer befreit. Als im technischen Sinne dem Blockheizkraftwerk zugehörig könne lediglich die Komponente Gebläse Entschwefelung/Motor des Technikraum/Container inklusive Pumpencontainer angesehen werden (vgl. Bl. 36 Sachakte), da diese ganz offensichtlich dem unmittelbaren Betrieb des Blockheizkraftwerks diene. Insofern seien anteilig 27,54 % des Gesamtstromverbrauchs dem Betrieb des Blockheizkraftwerks zuzurechnen und steuerfrei zu belassen. Eine Anwendbarkeit des Stromsteuergesetzes ergebe sich auch nicht aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Eine rückwirkende Steuerbegünstigung für das Jahr 2008 komme auch im Erlasswege nicht in Betracht. Eine Erlaubnis werde grundsätzlich nicht rückwirkend erteilt. Mit Erlass vom 20.12.1999 habe das Bundesfinanzministerium entschieden, dass die Hauptzollämter Erlaubnisse zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom zwar rückwirkend, jedoch frühestens mit Wirkung vom 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt werde, erteilen könnten. Sachliche Billigkeitsgründe seien ansonsten nicht ersichtlich.

Am 10.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, der für den Betrieb der Biogasanlage eingesetzte Strom werde zur Stromerzeugung entnommen und sei daher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Die Steuerbefreiung dürfe nicht auf den Betrieb des Blockheizkraftwerks beschränkt werden. Nach § 12 Abs. 1 StromStV werde Strom zur Stromerzeugung entnommen, der in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit verbraucht werde. Die Aufzählung der Hilfsanlagen in der Verordnung sei nur beispielhaft. Das Biogas liefere die Energie zum Betrieb des stromerzeugenden Generators. Das erzeugte Biogas werde in umgebauten Schiffsdieselmotoren verbrannt. Die mechanische Kraft des Ottomotors werde auf den Generator übertragen. Die zur Biogasproduktion erforderlichen Komponenten seien als technische Hauptkomponenten des Kraftwerks zu qualifizieren. Nicht stromsteuerbegünstigt seien allein die Betriebseinrichtungen, die technisch nicht zur Stromerzeugung eingesetzt würden, wie z.B. Büroräume oder die Kantine. Wegen der Darstellung der technischen Details der Anlage wird auf die Klagebegründung vom 07.05.2010 Bezug genommen. Ähnlich wie in einem Kohlekraftwerk, bei dem aus dem Energieträger Kohl...

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