Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbarte Unterhaltsfreistellung ist im Zweifel entgeltlich gewährt.

2. Die Freistellung eines Elternteils von den Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den gemeinsamen Kindern durch Erfüllungsübernahme seitens des anderen Elternteils steht der Halbteilung des Kinderfreibetrages bei nicht zusammen veranlagten Eltern nicht entgegen. In Bezug auf den Ausbildungsfreibetrag gilt dies für die in den Jahren bis 1999 geltende Gesetzesfassung des § 33a Abs. 2 EStG nur im Falle der Entgeltlichkeit der Freistellung.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 6, § 33a Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 11/04)

BFH (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen VIII R 11/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übertragung des hälftigen Kinder- und Ausbildungsfreibetrags von der Kindesmutter auf den Kläger.

Der Kläger ist seit dem 31.12.1982 von seiner früheren Ehefrau, Frau A, rechtskräftig geschieden. Mit seiner geschiedenen Ehefrau hat er drei gemeinsame Kinder: B, geb. ...1967, C, geb. ...1971, und D, geb. ...1972, gegenüber denen beide Elternteile in den Streitjahren unterhaltspflichtig waren. Die Kinder befanden sich in den Streitjahren jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in der Berufsausbildung.

In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg (Az.: 285 F 229/89) wegen nachehelichen Unterhalts schlossen der Kläger und seine geschiedene Ehefrau am 26.2.1991 einen Prozessvergleich (Rechtsbehelfsakte - Rb-Akte - Bl. 22), der wie folgt lautet: "1. Die Parteien verzichten gegenseitig und völlig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt ... 2. Der Beklagte /Kläger dieses Verfahrens/ verpflichtet sich, an die Klägerin /frühere Ehefrau des Klägers/ als Gegenleistung für den Verzicht... einen Betrag in Höhe von 83.356, 60 DM ...zu zahlen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin im Innenverhältnis von den Ausbildungsunterhaltsverpflichtungen gegenüber den volljährigen Kindern ... (B), ... (C) und ... (D) freizuhalten. 4. Damit sind alle Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Vergangenheit und für die Zukunft sowie die Ansprüche des Beklagten auf Rückforderung überzahlten Ehegattenunterhalts erledigt."

Der Beklagte berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 1991 vom 22.07.1993 (Einkommensteuerakte - EStA - IV Bl. 89) und 1992 vom 20.06.1994 (EStA IV Bl. 119) für alle drei Kinder drei hälftige Kinderfreibeträge. In den Einkommensteuerbescheiden 1996, 1997 und 1998 vom 21.06.2001 (EStA V Bl. 184, 190, 197) setzte er als Berechnungsgrundlage im Rahmen der Günstigerprüfung für C und D und in dem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13.11.2001 (EStA VI Bl. 54) für D für die berücksichtigungsfähigen Zeiten einen hälftigen Kinderfreibetrag an. Im Ergebnis führte die Günstigerprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 nicht zur Berücksichtigung eines hälftigen Kinderfreibetrages bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens, da der Beklagte die steuerliche Freistellung des Existenzminimums durch das Kindergeld als bewirkt ansah. In den erwähnten Bescheiden für 1991, 1992, 1996 bis 1999 ging der Beklagte in Bezug auf den Ausbildungsfreibetrag - unter Abzug eigener Einkünfte und Bezüge der Kinder - von dem Ansatz eines hälftigen Freibetrages aus.

Mit den Einsprüchen vom 06.08.1993 für 1991, vom 01.07.1994 für 1992, vom 28.06.2001 für 1996 bis 1998 und vom 23.11.2001 für 1999 (RbA Bl. 3, 5, 48/60, 63) beantragte der Kläger den vollen Ansatz der Kinderfreibeträge bzw. der Ausbildungsfreibeträge, da er den Kindesunterhalt im Wesentlichen allein bestritten habe. Er bezog sich hierfür auf die mit seiner geschiedenen Ehefrau geschlossene Unterhaltsvereinbarung.

Der Beklagte hat die geschiedene Ehefrau des Klägers zu dem Einspruchsverfahren betreffend Einkommensteuer 1997, 1998 und 1999 gem. § 360 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) hinzugezogen (Schreiben des Beklagten vom 11.07.2002, RbA Bl. 72). In ihrer Stellungnahme vom 29.07.2002 (RbA Bl. 73) wies die Hinzugezogene darauf hin, dass der Kläger seit Januar 1999 keinen Unterhalt mehr für die Kinder gezahlt habe und daher sie, die Hinzugezogene, Zahlungen geleistet habe. Im Übrigen, so der Rechtsanwalt der Hinzugezogenen in einem Schreiben vom 04.06.1998 (Betriebsprüfungsakte - BpA - Bl. 64), habe die geschiedene Ehefrau des Klägers grundsätzlich einen Differenzunterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger in Höhe von monatlich 829 DM gehabt, was einem kapitalisierten Unterhaltsanspruch berechnet auf einen Zeitraum von 20 Jahren von 140.000 DM entspreche. Die geschiedene Ehefrau habe folglich die Freistellung von dem Ausbildungsunterhalt mit einem Verzicht auf kapitalisierte Unterhaltsausgleichsforderungen in Höhe von ca. 57.000 DM erkauft. Einer Übertragung des Kinderfreibetrages werde namens der Hinzugezogenen ausdrücklich widersprochen.

Mit Bescheid vom 25.07.2002 (EStA VI Bl. 87) änderte der Beklagte den Bescheid vom 22.07...

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